Hemmingen.
Ausführen des Hundes in der freien Landschaft. Zum Schutz des Wildes hat der Landesgesetzgeber in dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) einige Regelungen zum Verhalten in der freien Landschaft (z.B. Wald und Feldmark) erlassen:
Wildschongebiete:
Um den wildlebenden Tieren eine Rückzugsmöglichkeit zu bieten, insbesondere zum Schutz von Jungtieren, sind für verschiedene Feld- und Forstflächen im Stadtgebiet Hemmingen sogenannte Wildschongebiete ausgewiesen worden. In diesen Wildschongebieten müssen Hunde angeleint werden. Diese Gebiete sind an den Zugangsstellen durch grüne Schilder mit dem Aufdruck „Wildschongebiet“ gekennzeichnet. Karten können auch bei der Stadt eingesehen werden.
Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit (1. April bis 15. Juli):
Strenge Bestimmungen gelten ebenfalls für die Zeit, in der die Wildtiere ihre Jungen zur Welt bringen sowie für die erste Zeit der intensiven Nachwuchsbetreuung. Während der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit (1. April bis 15. Juli) müssen Hunde deshalb generell im Wald und in der übrigen freien Landschaft (z.B. Feldmark) angeleint werden.
Ganzjährige Regelungen:
Wildtiere kennen aus Instinkt ihre Fluchtdistanzen. Sie legen sich am Tage außerhalb dieser Distanz von ständig begangenen oder befahrenen Wegen versteckt hin und stören sich dann wenig an den gewohnten Bewegungen auf diesen Wegen. Geht aber ein Mensch, vor allem aber auch ein Hund, von diesen Wegen ab, durchbricht er diese Fluchtdistanz. Die Wildtiere fliehen und werden oft bei ihrer Flucht, die auch über die Straßen führt, überfahren. Generell sollten Spaziergänger und Hundehalter zum Schutz des Wildes rücksichtsvoll mit den Ruhezonen der frei lebenden Tiere umgehen. Dazu gehört, Hunde in der freien Landschaft nicht streunen und/oder wildern zu lassen und sich auf die Nutzung der üblichen Feld- und Wanderwege zu beschränken (kein „Quer-Feld-Ein-Gang“ über Felder oder durch den Wald).
Das NWaldLG sieht ausdrücklich vor, dass Hunde nicht unbeaufsichtigt herumlaufen dürfen, sondern sich vielmehr im sogenannten Einwirkungsbereich ihres „Frauchens oder Herrchens“ bewegen sollen. Felder und Wiesen sind oft in privater Hand und werden bewirtschaftet. Es gilt zu bedenken, dass die Eigentümer nicht zwangsläufig die Nutzung durch Hunde und die damit einhergehenden evtl. Beeinträchtigungen dulden.
Verstöße gegen die Vorschriften des NWaldLG sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Derzeit wird vermehrt kontrolliert und es wurden bereits auch schon mehrere mündliche Verwarnungen ausgesprochen.