Laatzen.
Im April werden die Abwassergebühren für das vergangene Jahr abgerechnet. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, auf Antrag abgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Wasserzähler bei der Stadt Laatzen angemeldet ist und der Antrag auf Absetzung hier bis zum Donnerstag, 28. Februar, (Ausschlussfrist) des Folgejahres (für 2018 somit bis zum 28. Februar) vorliegt. Weiterhin müssen die Wassermengen über einen Zwischenzähler mit gültiger Eichung entnommen worden sein.
Zubeachten ist daher, dass der Zwischenzähler turnusmäßig zum Ablauf der Eichzeit (diese beträgt sechs Jahre) ausgewechselt oder nachgeeicht wird. Eine gesonderte Aufforderung der Stadt Laatzen erfolgt hierzu nicht. Sollten diese Voraussetzungen nicht vorliegen, können diese Wassermengen bei der Abwasserabrechnung nach der geltenden Abwasserbeseitigungsabgabensatzung keine Berücksichtigung finden. Auch für selbstgeförderte Wassermengen (Zisternen) ist die Frist zur Mitteilung der Werte für das Jahr 2018 ebenfalls bis zum 28. Februar einzuhalten. Sollten die Werte für diese Wassermengen bis dahin nicht vorliegen, werden diese geschätzt. Die Zählerstände können der Stadt Laatzen auch per E-Mail (komm.steuern@laatzen.de) mitgeteilt werden. Um eine korrekte Zuordnung zu ermöglichen, ist neben dem aktuellen Zählerstand auch die Angabe des Kassenzeichens der Stadt Laatzen und Objektlage (Adresse des Zwischenzählers) erforderlich. Kontaktdaten für eine telefonische Übermittlung und weitere Informationen gibt es unter www.laatzen.de.