Laatzen.
Für den Winterdienst auf Gehwegen sind im Stadtgebiet die Eigentümer der anliegenden Grundstücke verantwortlich. Wird in einer Straße keine maschinelle Straßenreinigung durchgeführt, sind die Anliegerin oder der Anlieger hier zusätzlich zu den Geh- und Radwegen auch für den Winterdienst auf der Fahrbahn verantwortlich.
Dabei ist es unerheblich, ob das anliegende Grundstück bebaut oder unbebaut ist. Zur Beseitigung von Schnee und Eis dürfen nur umweltverträgliche Mittel verwendet werden. Die Anwendung von Streusalz ist ausnahmsweise nur zulässig, wenn mit anderen Mitteln die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann. Ist über Nacht Schnee gefallen oder Eisglätte eingetreten, muss mit dem Schneeräumen oder dem Streuen werktags ab 7 Uhr begonnen werden. Sonn- und feiertags muss das Schneeräumen und das Streuen bis 9 Uhr durchgeführt sein. Sofern notwendig, sind die Maßnahmen bis 22 Uhr zu wiederholen. Dabei sind die Gehwege und gemeinsamen Radund Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein Streifen von mindestens 1,50 m Breite neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. Die Einlaufschächte der Kanalisation und Hydrantendeckel sind schnee- und eisfrei zu halten.
Auf den Straßen, die im Sommer wöchentlich von der städtischen Kehrmaschine gereinigt werden, werden die Fahrbahnen von Schnee geräumt und die Fußgängerüberwege bei Glätte von den städtischen Mitarbeitern abgestreut. Dabei gilt aber folgender Grundsatz: Bei jedem Winterdiensteinsatz werden die Straßen grundsätzlich in der Reihenfolge ihrer verkehrsmäßigen Bedeutung angefahren. Das heißt, Hauptstraßen vor Anlieger- und Nebenstraßen. Diese und weitere Hinweise und Tipps gibt es auch auf laatzen.de sowie auf einem Flyer, der auch in der Information im Rathaus erhältlich ist.