Anzeige

Fahrplan für Terminvergabe an Angehörige der Prioritätsgruppe 3

Region. Niedersachsen wird die Terminvergabe für Personen aus der Prioritätsgruppe 3 nach der Bundesimpfverordnung im Laufe des Monats schrittweise öffnen. Ab dem kommenden Montag, den 10. Mai, 8 Uhr, können sich in einem ersten Schritt alle Niedersachsen, die älter sind als 60 Jahre, Personen mit bestimmten Vorerkrankungen und bis zu zwei enge Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen sowie Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- oder Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, im Internet unter www.impfportal-niedersachsen.de sowie unter der Hotline des Landes unter 0800-9988665 für einen Termin in ihrem örtlichen Impfzentrum anmelden. .

Aufgrund des zu erwartenden hohen Anrufaufkommens an der Hotline wird ausdrücklich empfohlen, vor allem das Onlineportal für die Anmeldung zu nutzen. Auch bei den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten können diese Gruppen dann Termine vereinbaren, sofern in den Praxen Impfstoff zur Verfügung steht.

„Nachdem wir den Niedersachsen, die älter sind als 60 Jahre, bereits seit einigen Wochen Termine mit dem Impfstoff von AstraZeneca angeboten haben, öffnen wir für diese Gruppe nun auch die Terminvergabe für die anderen Impfstoffe. Wer heute bereits auf der Warteliste steht, muss sich nicht erneut anmelden, sondern wird so schnell wie es die Verfügbarkeit der Impfstoffe vor Ort zulässt, mit Terminen versorgt“, erklärt Gesundheitsministerin Daniela Behrens. „Mit der Öffnung der Impfberechtigung für Personen in schwierigen Wohn- und Lebensverhältnissen ermöglichen wir den örtlichen Impfzentren zudem ab Montag die Durchführung von Impfaktionen in bestimmten Quartieren mit großen sozialen Herausforderungen und einem damit einhergehenden erhöhten Infektionsgeschehen“, so die Ministerin. Welche Quartiere hier in Frage kommen, könne vor Ort in enger Zusammenarbeit mit den Gesundheitsämtern am besten bewertet und entschieden werden.

Eine Auswahl des Impfstoffs sei in den Impfzentren weiterhin nicht vorgesehen. Aus der grundsätzlichen Impfberechtigung erwachse zudem kein Anspruch auf eine sofortige Impfung, so die Ministerin: „Derzeit stehen noch mehr als 500.000 Niedersächsinnen und Niedersachsen auf der Warteliste für einen Impftermin. Leider haben wir noch immer nicht so viel Impfstoff zur Verfügung, dass wir allen Impfberechtigten auch sofort ein Impfangebot machen können. Dennoch ist es richtig und geboten, den Übergang in die Priorität 3 nach der Bundesimpfverordnung nun schrittweise weiter voranzubringen, bevor die Priorisierung im Juni voraussichtlich gänzlich aufgehoben wird. Wir wollen, dass diejenigen, die nach der Einschätzung der ständigen Impfkommission (STIKO) ein erhöhtes Risiko für eine Erkrankung und schwere Krankheitsverläufe aufweisen, auch einen gewissen zeitlichen Vorsprung bei der Terminanmeldung und auf den Wartelisten erhalten.“

Neben den Niedersachsen über 60 sind ab dem kommenden Montag, den 10. Mai, impfberechtigt: 1. Personen mit folgenden Erkrankungen:

- behandlungsfreie in Remission befindliche Krebserkrankungen,

- Immundefizienz oder HIV-Infektion,

- Autoimmunerkrankungen,

- rheumatologische Erkrankungen,

- Herzinsuffizienz, Arrhythmie, Vorhofflimmern, koronare Herzkrankheit, arterielle Hypertonie,

- Zerebrovaskuläre Erkrankungen, Schlaganfall und andere chronische neurologische Erkrankungen,

- Asthma bronchiale,

- 0chronisch entzündliche Darmerkrankung,

- Diabetes mellitus ohne Komplikationen,

- Adipositas (BMI über 30).

2. Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus besteht.

3. Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- oder Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.

4. Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen, die nicht in einer Einrichtung leben und zudem über 60 Jahre alt sind oder eine der vorgenannten Erkrankungen haben.

In einem zweiten Schritt der Öffnung der Prioritätsgruppe 3 nach der Bundesimpfverordnung können ab Montag, den 17. Mai auch die folgenden Personen und Gruppen einen Termin in ihrem Impfzentrum bzw. einen Wartelistenplatz erhalten:

1. Tätige im Lebensmitteleinzelhandel

2. Mitglieder von Verfassungsorgangen

3. in relevanter Position Tätige bei Verfassungsorganen, Regierungen, Verwaltungen, Polizei, Zoll, Katastrophenschutz, THW, Hilfsorganisationen, Justiz und Rechtspflege, Medien- und Pressewesen

4. in relevanter Position Tätige bei Auslandvertretungen, politische Stiftungen oder Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in Deutschland in den Bereichen: Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit oder auswärtige Kultur- und Bildungspolitik oder als deutsche Staatsangehörige in internationalen Organisationen

Der dritte und letzte Öffnungsschritt vor der vollständigen Aufhebung der Priorisierung folgt schließlich am Montag, dem 31. Mai

mit den folgenden Personen und Gruppen:

1. Personen, die an Hochschulen tätig sind

2. Wahlhelfer

3. in besonders relevanter Position Tätige in KRITIS Unternehmen, insbesondere: Apothekenwesen, Pharmawirtschaft, Bestattungswesen, Ernährungswirtschaft, Ver- und Entsorgung, Transport- und Verkehrswesen, Informationstechnik und Telekommunikationswesen

4. Tätige in med. Einrichtungen, insbesondere in Laboren ohne Patientenbezug

Angehörige aller oben genannten Berufsgruppen sind herzlich aufgefordert, zu ihrem Termin im örtlichen Impfzentrum oder einer Praxis eine entsprechende Bescheinigung ihrer Arbeitgeber mitzubringen, die unter www.niedersachsen.de/download/167979 abgerufen, ausgefüllt und ausgedruckt werden kann. In Bezug auf die Unternehmen der „kritischen Infrastruktur“ (KRITIS) gilt die Definition des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (https://www.kritis.bund.de/SubSites/Kritis/DE/Einfuehrung/Sektoren/sektoren_node.html ) in Verbindung mit der BSI-Kritisverordnung des Bundes: www.gesetze-im-internet.de/bsi-kritisv/BJNR095800016.html .

Die Beurteilung, ob jemand in einer „besonders relevanten Position“ oder „relevanten Position“ in der entsprechenden Berufsgruppe ist, treffen die Arbeitgeber oder Selbstständigen und bestätigen dies mit Hilfe der Arbeitgeberbescheinigung.

Als Indiz für die besondere Relevanz der Position kann beispielsweise gelten, dass ein Mitarbeiter nicht ohne weiteres ersetzt werden kann. Die Bewertung, ob eine solche „besonders relevante Stellung“ gegeben ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeit und des Arbeitsumfeldes durch die jeweiligen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu treffen.

Im Hinblick auf risikobehaftete Arbeits- und Lebensverhältnisse kann z. B. für die Impfung im Impfzentrum ein Nachweis über den Bezug von SGB II (Hartz 4) erfolgen. Aus den Erfahrungen der vergangenen Monate mit Krankheitsausbrüchen, ist es dem kommunalen öffentlichen Gesundheitsdienst außerdem möglich, vor Ort besondere Schwerpunkte für Impfangebote in Quartieren vorzusehen, in denen ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.

Personen, die aus den oben genannten medizinischen Gründen impfberechtigt sind, müssen dies im Impfzentrum mit einer Bescheinigung eines Arztes nachweisen, welche die Berechtigung nach der Impfverordnung bestätigt.