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Gemeinnützige Organisationen können Schnellkredit beantragen

Sozialministerin Carola Reimann. Foto: Tom Figiel

Region.

Ähnlich wie etwa Unternehmen, Soloselbstständige oder Freiberufler trifft die Coronapandemie auch die gemeinnützigen Organisationen in Niedersachsen. Notwendige Einnahmen oder Spenden sind nicht mehr in dem erforderlichen Maß vorhanden, um beispielsweise laufende Kosten oder auch anstehende Investitionen zu decken. Um Liquiditätsengpässe oder sogar einen kompletten Liquiditätsausfall zu verhindern, kann ab sofort der „Niedersachsen-Schnellkredit Gemeinnützige Organisationen“ bei der NBank beantragt werden.

Carola Reimann, Niedersächsische Sozialministerin, unterstreicht die Bedeutung der Förderung: „Die gesellschaftliche Bedeutung des gemeinnützigen Sektors ist gar nicht hoch genug zu schätzen. Deshalb ist es mir ein Anliegen, dass für soziale Einrichtungen gleichberechtigt zu gewerblichen Unternehmen die Möglichkeit besteht, Kredite zu sehr günstigen Refinanzierungskonditionen zu erhalten.“

Ulf Meier, Vorstandsmitglied der NBank: „Mit dem neuen Niedersachsen-Schnellkredit für Gemeinnützige Organisationen wird eine Lücke geschlossen, um den Folgen der Corona-Pandemie zu begegnen und Wirtschaft und Gesellschaft zu unterstützen, möglichst unbeschadet die Krise zu überstehen. Mit der Förderung helfen wir Gemeinnützigen Organisationen, ihre gesellschaftlich wichtige Arbeit weiter fortzusetzen.“

Das Förderangebot richtet sich an Gemeinnützige Organisationen, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehende Finanzierungsschwierigkeiten haben. Strukturelle Schwierigkeiten bleiben bei der Bewertung, ob eine Förderung möglich ist, außen vor. Darlehen von 10.000 Euro bis 800.000 Euro können beantragt werden. Die Laufzeit variiert zwischen fünf, sieben und zehn Jahren. Abhängig von der Laufzeit sind mögliche Tilgungsaussetzungen. Sicherheiten müssen nicht gestellt werden. Der Antrag kann über das Kundenportal der NBank schnell und komplikationslos gestellt werden. Ein Erklärvideo gibt zielgenaue Instruktionen. Die Antragstellung ist ab sofort möglich. Gefördert werden laufende Kosten (Betriebsmittel) sowie kurzfristig anstehende Anschaffungen (Investitionen) in die soziale Infrastruktur. Unter bestimmten Kriterien sind Gehälter, Löhne sowie Honorare für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter förderfähig. Niedersachsen ist eines der sechs Bundesländer, in denen das KfW-Sonderprogramm für gemeinnützige Organisationen bislang umgesetzt wird.

Ministerin Reimann abschließend: „In Niedersachsen steht somit für Jugend- und Familienbildungsstätten, Jugendherbergen, Werkstätten für behinderte Menschen sowie weiteren gemeinnützigen Sozialunternehmen neben den Leistungen des Landes aus der Richtlinie „Corona – Sonderprogramm für Jugend – und Familienbildung- und -erholung“ sowie der Investitionskostenförderung für Pflegeeinrichtungen nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz zum Ausgleich von coronabedingten Einnahmeausfällen ein weiteres Programm zur Verfügung, das die Folgen der COVID-19-Pandemie bzw. der durch sie hervorgerufenen wirtschaftlichen Folgen abmildert und zum Erhalt unserer vielfältigen sozialen Landschaft beiträgt.“