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Kultusminister Tonne: „Wir kehren zum Regelbetrieb in Szenario A zurück“

Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne.

Region. Mit dem Inkrafttreten des „Stufenplans 2.0“ zum kommenden Montag, dem 31. Mai, werden fast alle Schulen des Landes wieder vollen Präsenzunterricht nach Szenario A anbieten.

Voraussetzung: Der jeweils maßgebliche Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 wird an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten. Das bedeutet konkret, dass zum kommenden Montag, dem 31. Mai, überall dort in das Szenario A gewechselt werden kann, wo eine Kommune seit diesem Dienstag, dem 25. Mai, unter der 50-Marke liegt und die Unterschreitung bis Samstag anhält. .

Diese „5-Tage-unter-50-Regel“ soll sicherstellen, dass es sich um ein moderat-stabiles Infektionsgeschehen vor Ort handelt, dass verlässliche Schulöffnungen zulässt und Szenarienwechsel weitestgehend ausschließt. Dieser Wechsel ist verbindlich vorzunehmen. Der jeweilige Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt muss dann eine öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung erlassen und den Szenarienwechsel zum übernächsten Tag ankündigen. Maßgeblich sind die regionalen Inzidenzwerte, die vom Robert-Koch-Institut unter www.rki.de/inzidenzen für die betreffenden Kommunen ausgewiesen werden. Erfreulicherweise sinken die Inzidenzwerte in Niedersachsen konsequent ab. Der landesweite Inzidenzwert lag am heutigen Tage bei 27,9. Mit Ausnahme der Stadt Emden und des Landkreises Holzminden liegen sämtliche Kommunen unter einer Sieben-Tage-Inzidenz von 50.

Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne: „Am kommenden Montag können die allermeisten Schüler in die Schule gehen und gemeinsam lernen. Das ist eine richtige gute Nachricht für die Kinder und Jugendlichen, die in den letzten Monaten arg zurückgesteckt haben. Es ist nun an der Zeit, dass wieder mehr Normalität möglich wird. Und zur Normalität gehört Schule in der ganzen Klassengemeinschaft. Daher muss überall, wo es nach der 5-Tage-unter-50-Regel möglich ist, auch der Präsenzunterricht nach Szenario A stattfinden.

Wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt bereits kürzlich wegen einer guten Inzidenzlage von unter 35 oder unter 50 über eine Allgemeinverfügung Öffnungen verkündet hat – zum Beispiel für den Einzelhandel – dann ist der formale Akt einer Allgemeinverfügung nicht mehr notwendig. Der Schulbereich ist von diesen Lockerungen über den Stufenplan und die kommende neue Verordnung bereits erfasst. Lediglich Kommunen, die keine entsprechende Allgemeinverfügung veröffentlicht haben, aber das Öffnungskriterium erfüllen, müssen noch ein entsprechendes Dokument bekanntmachen. Das ist bis einschließlich Samstag möglich. Die Botschaft ist aber schon jetzt klar und eindeutig und gibt allen Beteiligten Planungssicherheit: Wir kehren zum Regelbetrieb in Szenario A zurück. Im Grundsatz kann überall Präsenzunterricht mit allen Schülern stattfinden.“

Zwei praktische Beispiele für Wechsel in das Szenario A aus B oder in das Szenario B aus C:

Beispiel 1:

Wenn eine Kommune Dienstag, 25. Mai unter 50 sinkt, sind 5 aufeinanderfolgende Werktage:

25. Mai Dienstag (1)

26. Mai Mittwoch (2)

27. Mai Donnerstag (3)

28. Mai Freitag (4)

29. Mai Samstag (5)

Der übernächste Tag ist dann Montag (31. Mai) - also Szenario A am 31. Mai.

Beispiel 2:

Wenn eine Kommune Mittwoch (26. Mai) unter 50 sinkt, sind 5 aufeinanderfolgende Werktage:

26. Mai Mittwoch (1)

27. Mai Donnerstag (2) 28. Mai Freitag (3)

29. Mai Samstag (4)

30. Mai Sonntag(zählt nicht)

31. Mai Montag (5)

Der übernächste Tag ist dann Mittwoch (2. Juni). Also Szenario A am 2. Juni oder alternativ aus schulorganisatorischen Gründen am 7. Juni.

Sollte sich sie Lage vor Ort verschlechtern und die Sieben-Tage-Inzidenz auf über 50 bzw. über 165 steigen und damit Wechsel in die Szenarien B oder C anstehen, gilt: Wenn in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem die Schule gelegen ist, die Sieben-Tage-Inzidenz den jeweils maßgeblichen Inzidenzwert (Schwellenwert) an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschreitet, so setzt der jeweils zuständige Landkreis oder die jeweils zuständige kreisfreie Stadt durch eine öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung die jeweilige Maßnahme um.