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Neues Bundesteilhabegesetz – was hat sich geändert?

Der Vortrag im Stadthaus Laatzen informiert über Neuerungen.

Laatzen.

Seit dem 1. Januar 2018 starten die unabhängigen Teilhabeberatungsstellen. Die unabhängige Beratungsstelle EUTB informiert über die Reformen und den neuen Möglichkeiten der Teilhabeleistungen nach dem neuen SGB IX.  Ab 2020 wird es weitere Veränderungen im Bereich der Sozialhilfe geben. Einen Vortrag über die neuen Ansprüche gibt es am Donnerstag, den 24. Oktober, von 15 bis 16.30 Uhr im Stadthaus, Mehrzweckraum I, Marktplatz 2, in Laatzen.   

Die Eingliederungshilfe wird aus der Sozialhilfegesetzgebung herausgenommen. Dadurch ergeben sich neue Voraussetzungen für Vermögen und Einkommen. Das Vermögen und Einkommen der Ehepartner der Antragsteller werden daher ab 2020 nicht mehr herangezogen. Dadurch erweitert sich nochmals der Personenkreis, der Leistungen wie persönliche Assistenz, Wohnungsumbau, Fahrdienst, Hilfen im Studium usw. beantragen kann.

18 Jahre und beeinträchtigt - Jetzt 18 Jahre alt und volljährig geworden - was bedeutet das jetzt?
Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz soll jungen Volljährigen (ab 18 Jahren) Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden. Die "Hilfe für junge Volljährige" dauert in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, ausnahmsweise bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Es besteht für Menschen mit Beeinträchtigungen ein Anspruch auf Eingliederungshilfe. Sie können Leistungen auch als persönliches Budget beantragen. Dies bedeutet, dass sie einen Geldbetrag oder Gutschein bekommen, mit dem sie die notwendigen Leistungen selbst organisieren und bezahlen (§ 57 SGB XII i.V.m. § 29 SGB IX). Diese Möglichkeit ist für junge Menschen besonders interessant, weil sie dadurch sehr individuell ihr Leben gestalten können.

Wichtig ist zu wissen, dass Eltern für alle Maßnahmen der Eingliederungshilfe ihrer volljährigen behinderten oder pflegebedürftigen Kinder einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von maximal 34,44 Euro monatlich, ohne weitere Überprüfung des Einkommens und Vermögens, zu leisten haben (§ 94 Abs. 2 SGB XII).