Laatzen.
In vielen Kommunen Niedersachsens werden derzeit Alternativen zum bestehenden System der Finanzierung von Straßenausbaubeiträgen diskutiert und umgesetzt. Auch in der Stadt Laatzen sind Straßen für einen Straßenausbau oder eine Straßensanierung vorgesehen. Nach der derzeit gültigen Satzungs- und Rechtslage sind laut der CDU-FDP-Gruppe Laatzen dabei für die Anlieger Kostenbeteiligungen in Höhe von teilweise mehreren zehntausend Euro möglich. „Die Haushaltslage der Stadt Laatzen lässt es leider nicht zu, diese Kostenbeteiligungen aus den laufenden Haushaltsmitteln bezahlen zu können. Eine zweckgebundene Mitfinanzierung durch die betroffenen Bürger ist daher ohne Änderung der jetzigen Bedingungen leider erforderlich“, resümierte der FDP-Fraktionsvorsitzende Gerhard Klaus. Um zu einer für die betroffenen Bürger besseren Lösung zu kommen, beschäftigt sich die CDU-FDP-Gruppe seit einiger Zeit mit diesem Thema. „Die Angelegenheit, ist kompliziert und seit den ergangenen Urteilen das Bundesverfassungsgerichts zur Straßenausbausatzung und zur Bemessungsgrundlage der Grundsteuer noch schwieriger geworden“, sagte der CDU-Fraktionsvorsitzende Christoph Dreyer. Die Gruppe will jetzt von der Verwaltung weitere Informationen zu ihrer Meinungsbildung über eine gerechtere Lösung bekommen und hat daher folgende Fragen gestellt, die bei der nächsten Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am Montag, 4. Juni, beantwortet werden sollen:
1. Das neue Kommunalabgabengesetz (NKAG) in Niedersachsen ermöglicht den Kommunen, von ihren Bürgern wiederkehrende laufende Beiträge zur Straßenunterhaltung zu erheben. Dafür können kleinräumige Abrechnungsgebiete geschaffen werden. Ist es nach Rücksprache mit dem Ministerium für Inneres und Sport sowie der Kommunalaufsicht der Region Hannover möglich, Laatzen als ein einheitliches Abrechnungsgebiet im Sinne des NKAG und der Rechtsprechung des BVerfG auszugestalten?
2. Könnte die Stadt Laatzen nach Rücksprache mit dem Ministerium für Inneres und Sport und der Kommunalaufsicht der Region Hannover die derzeitige Straßenausbaubeitragssatzung kompensationslos abschaffen?
3. Kann die Stadt Laatzen nach Rücksprache mit dem Ministerium für Inneres und Sport und der Kommunalaufsicht der Region Hannover die derzeitige Straßenausbaubeitragssatzung abschaffen und zur Gegenfinanzierung allgemeine Steuermittel verwenden? Um welchen Einnahmebetrag müssten diese gegebenenfalls erhöht werden und welche Steuern könnten hierfür realistischer Weise herangezogen werden?
4. Inwieweit kann die Stadt Laatzen nach Rücksprache mit dem Ministerium für Inneres und Sport und der Kommunalaufsicht der Region Hannover die Prozentsätze der Anliegerbeteiligung nach der derzeitigen Straßenausbaubeitragssatzung auf die von der Rechtsprechung ausgeurteilten Mindestsätze reduzieren?
Die Verwaltung beantwortete die Anfrage bereits im Vorfeld. Zur Frage eins heißt es, dass Laatzen jnicht als einheitliches Abrechnungsgebiet eingestuft werden könne. Zur zweiten Frage erklärte die Verwaltung, dass die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen "keine Verpflichtung" sind. Aufgrund der Haushaltssituation wird von einem Einnahmenverzicht abgeraten. Dass als Gegenfinanzierung Steuermittel verwendet werden, sei aufgrund des Grundsatzes der Gesamtdeckung nicht möglich, beantwortet die Verwaltung die dritte Frage. Die Frage zur Einstufung der Straßen (Frage vier) erklärte die Verwaltung: "Bei der Einstufung der Straßen und der Bestimmung des städtischen Anteils am beitragsfähigen Aufwandes der städtischen Straßenausbaubeitragssatzung stellt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinen letzten Urteilen maßgeblich auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse in einer Straße ab. Dabei ist die Lage einer Straße zu berücksichtigen und auch der Ziel- und Quellverkehr von den, in der Straße gelegenen Gewerbebetrieben, Dienstleistungsbetrieben sowie Arztpraxen, der auch als Anliegerverkehr zu berücksichtigen ist. Wenn der Nicht-Anliegerverkehr weniger als 40 Prozent beträgt, ist die Straße als Anliegerstraße einzustufen. Bei einem Anteil des Nicht-Anliegerverkehrs zwischen 40 Prozent und 60 Prozent, ist die Straße als Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr einzustufen. Eine geänderte Auffassung zur Einteilung gibt es bei den Anliegerstraßen. Die Rechtsprechung hat hier eine Unterscheidung zwischen verkehrsberuhigter Wohnstraße, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient und verkehrsberuhigter Wohnstraße, die ausschließlich oder deutlich überwiegend dem Anliegerverkehr dient, entwickelt. Hier sollte es eine Unterscheidung in 15 Prozent-Punkten geben. Dieses ist letztendlich aber eine Entscheidung, die dem Rat obliegt."