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Übergangsregelung in der Niedersächsischen Corona-Verordnung

Niedersachsens Ministerpräsident Stephan Weil.

Region. Mit der heute veröffentlichten und am morgigen Mittwoch, 28. Juli, in Kraft tretenden Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung erhalten die Landkreise und Kreisfreien Städte deutlich erweiterte Handlungsspielräume bei wieder steigenden Inzidenzen. Zugleich werden die Regeln für besonders kritische Bereiche verschärft.

Es sollen damit noch stärker die Bereiche in den Blick genommen werden, die zuletzt nachweislich zum Anstieg der Infektionszahlen beigetragen haben. Es soll gleichzeitig vermieden werden, dass bei weiter steigenden Inzidenzwerten auch Bereiche von stärkeren Einschränkungen betroffen sind, für die das nicht gilt..

Der landesweite Inzidenzwert liegt heute mit 15,5 auf einem vergleichsweisen niedrigen Niveau. Allerdings ist der Wert in den letzten Wochen insgesamt wieder kontinuierlich angestiegen und in einigen Regionen Niedersachsen sind Anstiege mit einem besorgniserregenden Tempo zu verzeichnen, womit Grenzwerte des Niedersächsischen Stufenplans im Eiltempo überschritten werden könnten. In zahlreichen Kommunen lässt sich der starke Anstieg auf wenige Bereiche zurückführen. Mit der Verordnungsänderung können dort künftig diejenigen Bereiche von Einschränkungen ausgenommen werden, die nicht maßgeblich zum Anstieg der Infektionszahlen beigetragen haben.

Die aktuelle Änderungsverordnung kann nach Ansicht der Niedersächsischen Landesregierung nur eine Übergangsregelung sein. Auf Basis der Beratungen der Gesundheitsministerkonferenz muss bei den kommenden Bund-Länder-Gesprächen eine Verständigung über neue Maßstäbe getroffen werden, die sowohl die Impfquote als auch die Krankenhausbelegung stärker mit in den Blick nimmt. Wichtig ist, dass die Maßstäbe fundiert und verlässlich, aber auch für die Bürgerinnen und Bürger verständlich und nachvollziehbar sind. Dabei muss berücksichtigt werden, dass Deutschland beim Impfen große Fortschritte gemacht hat: Derzeit ist eine Hälfte der Bevölkerung vollständig geimpft, die andere Hälfte allerdings ist noch nicht vollständig geimpft und damit nicht ausreichend gegen die Delta-Variante geschützt - zudem müssen auch diejenigen geschützt werden, die sich nicht gegen Corona impfen lassen können, darunter Kinder und Personen mit Erkrankungen, die keine Impfung zulassen.

In Niedersachsen haben mit Stand heute 64 Prozent der Bürgerinnen und Bürger eine erste Impfung, 49 Prozent bereits die zweite Impfung erhalten. Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung heute eine Kampagne vorgestellt, die ab Anfang August an vielen Stellen und auf unterschiedlichsten Kanälen für das Impfen werben wird. Die Landesregierung bittet alle Niedersächsinnen und Niedersachsen, sich vollständig impfen zu lassen. Es ist mittlerweile ausreichend Impfstoff vorhanden, so dass auch kurzfristig Termine vereinbart werden können. Wir befinden uns weiterhin in einem Wettlauf „Impfen gegen Delta-Variante".

Die wesentlichen Veränderungen in der Corona-Verordnung betreffen zwei Punkte:

1. Verschärfung in kritischen Bereichen

Vor dem Hintergrund, dass insbesondere Diskotheken und Clubs sowie Einrichtungen zum Konsum von Shisha-Pfeifen vielerorts im Land zu einem Anstieg der Infektionen beigetragen und teilweise auch die Verfolgung von Infektionsketten erschwert haben, gelten in diesen Bereichen nun schärfere Maßgaben:

Inzidenz unter 10: Es gilt nun unter 10 (bislang Inzidenz 10 bis35) eine Maskenpflicht - auch beim Tanzen sowie ein Hygienekonzept mit einer Begrenzung der Kapazität auf 50 Prozent, § 1 f Abs. 2.

Inzidenz über 10: Die unter § 9 Abs. 5 genannten Einrichtungen, Diskotheken, Clubs und Einrichtungen für den Konsum von Shisha-Pfeifen sind bei einer Inzidenz über 10 zu schließen

2. Mehr Handlungsspielraum für Landkreise und kreisfreie Städte:

Die Landkreise und Kreisfreien Städte können im Rahmen ihrer zu erlassenen Allgemeinverfügung bei Überschreitung eines in der Landesverordnung festgelegten Inzidenzwertes Bereiche von schärferen Regeln ausnehmen, wenn die Überschreitung auf andere Bereiche zurückzuführen ist. Sprich: per Allgemeinverfügung können für bestimmte Bereiche die Regeln für einen niedrigeren Inzidenzwert verfügt werden, dies betrifft beispielsweise die Gastronomie, die Beherbergung, den Einzelhandel, den Amateursport und auch Kindertageseinrichtungen, weil dort durch regelmäßige Testungen das Infektionsgeschehen gut kontrolliert werden kann und Kindern möglichst weitere Einschränkungen erspart werden sollen.

Für Bereiche nach den §§ 6 bis 9 Abs. 4, §§ 9 a, 10, 10 b bis 12, 14 a und 16 bis 17 können künftig Schutzmaßnahmen eines niedrigeren Inzidenzwertes gelten:

§ 6 Religiöse Veranstaltungen

§ 6 a Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen

§ 6 b Veranstaltungen von Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern oder ähnlicher Einrichtungen sowie von Kinos

§ 6 c Großveranstaltungen

§ 6 d Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaft

§ 7 Gedenkstätten

§ 7 a Zoos, Tierparks und botanische Gärten

§ 7 b Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen

§ 7 c Freizeitparks

§ 7 d Touristische Schiffs- und Kutschfahrten und touristische Busfahrten

§ 7 e Seilbahnen

§ 7 f Schwimmbäder, Saunen, Thermen

§ 7 g Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen

§ 8 Beherbergung

§ 9 Gastronomie sowie Bars und ähnliche Einrichtungen; dabei sind allerdings für Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars (§ 9 Abs. 5) keine landkreisspezifischen Lockerungen möglich;

§ 9 a Einzelhandel

§ 10 Messen, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen

§ 10 b Körpernahe Dienstleistungen

§ 10 c Prostitution

§ 11 Kindertagespflege, private Kinderbetreuung, Jugendfreizeiten

§ 12 Kindertageseinrichtungen

§ 14 a Außerschulische Bildung, Erwachsenen- und Weiterbildung und berufliche Bildung in Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich ihrer Beherbergungsstätten, Kantinen und Mensen

§ 16 Freizeit- und Amateursport in geschlossenen Räumen

§ 16 a Freizeit- und Amateursport unter freiem Himmel

§ 17 Spitzen- und Profisport

Neben dem jetzt neuen zusätzlichen Handlungsspielraum der Kommunen bleibt der bisherige Handlungsrahmen nach § 1 a Absatz 2 Satz 3 weiterhin bestehen. Landkreise und Kreisfreie Städte können - wie bislang - auch aufgrund eines räumlich klar abgrenzbaren Bereichs der Infektionssteigerung insgesamt von einem Wechsel in die nächst höhere Stufe per Allgemeinverfügung absehen.

Ausgenommen:

Ausdrücklich ausgenommen vom erweiterten Handlungsrahmen sind die im ersten Teil der Verordnung von §1 bis §5a genannten Allgemeinen Vorschriften. Diese sollen weiterhin im ganzen Land gelten - dazu gehören ausdrücklich die Kontaktbeschränkungen, da private Zusammenkünfte weiterhin allgemein zum Anstieg der Infektionen beitragen.

Die Änderungsverordnung gilt wie die gesamte Corona-Verordnung formal bis zum 3. September. Die Landesregierung strebt allerdings auf Basis der bereits oben angeführten Verständigung von Bund und Ländern eine frühere Anpassung an.