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Untervermietung eines Fitnessstudios verstößt nicht gegen die Corona-Verordnung

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Region.

Die Antragstellerin betreibt ein Fitnessstudio. Sie hat ein Konzept erarbeitet, welches die stundenweise Untervermietung ihres Fitnessstudios an Einzelpersonen oder deren Haushalt vorsieht.

Der Untermietvertrag wird dabei im Vorhinein abgeschlossen und der Zugang mittels QR-Code ermöglicht, welcher für die jeweilige Nutzungszeit freigeschaltet wird. Publikumsverkehr sei so ausgeschlossen. Begleitend hat die Antragstellerin ein Hygiene-Konzept erarbeitet, welches regelmäßige Desinfektionszeiten und Reinigungsintervalle vorsieht. Sie ersuchte das Verwaltungsgericht im Wege eines Eilverfahrens festzustellen, dass der Betrieb ihres Fitnessstudios in dieser Form nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Nds. Corona-VO verboten ist. Sie ist der Auffassung, bei dem konzipierten Geschäftsmodell handele es sich nicht mehr um ein Fitnessstudio im herkömmlichen Sinne. Es sei stattdessen als Anlage für Individualsport zu qualifizieren, welche für die Nutzung durch Einzelpersonen oder deren Haushalt bzw. eine Kontaktperson grundsätzlich öffnen dürften.

Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag mit Beschluss vom 1. Februar stattgegeben.

Nach Auffassung der 15. Kammer verstoße ein Verbot des Fitnessstudiobetriebes in der dargelegten Weise gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dem Verordnungsgeber komme zwar im Rahmen des Infektionsschutzes grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu. Sein Handeln bedürfe jedoch einer sachlichen Rechtfertigung. Eine solche Rechtfertigung bestehe für eine Untersagung des Betriebes eines Fitnessstudios in Form der Untervermietung an Einzelpersonen im Vergleich zu der weiterhin erlaubten Öffnung von Einrichtungen des Individualsportes aber nicht. Es begegne dabei grundsätzlich keinen Bedenken, dass der Verordnungsgeber in § 10 Abs. 1 und 2 der Nds. Corona-VO eine Reihe von Verboten und Beschränkungen erlassen habe mit dem Ziel, für das Infektionsgeschehen relevante soziale Kontakte zu verhindern oder zu reduzieren. Auch die darin enthaltene Schließung von Fitnessstudios sei dem Grunde nach unbedenklich, da dort durch eine Vielzahl von Menschen auf begrenztem Raum und gesteigertem Atemverhalten unter körperlicher Belastung ein erhöhtes Infektionsrisiko angenommen werden könne. Dieses Infektionsrisiko werde jedoch durch das Betriebskonzept der Antragstellerin gerade verhindert.

Soweit der Antragsgegner im Verfahren weiterhin geltend gemacht habe, Ziel der Schließungen sei primär eine Reduktion der Gesamtzahl möglicher Infektionsquellen durch sportliche Betätigung sowie die Begrenzung der sich in der Öffentlichkeit bewegenden Menschen, fehle es an einer sachgerechten Differenzierung. Sofern Ziel der Maßnahme allein die Reduktion der Sportstätten sein solle, sei die Auswahl der zu schließenden Sportstätten beliebig und damit letztendlich willkürlich. Hinzu komme, dass die getroffene Auswahl auch ungeeignet sei, das Personenaufkommen in der Öffentlichkeit zu reduzieren. So weise die Landesregierung in ihren Erläuterungen zur Corona-Verordnung auf ihrer Website selbst darauf hin, dass im Rahmen des erlaubten Individualsportes auch eine Belegung der Anlagen durch eine Mehrzahl von Personen in Betracht komme. So dürften beispielsweise in Tennishallen auch mehrere Plätze von jeweils zwei Menschen gleichzeitig genutzt werden. Weiter heißt es, dass bei Einhaltung des Abstandsgebotes auch die Durchführung von Wettkämpfen in Anlagen zum Individualsport in Betracht komme. Derartige Anlagen und Veranstaltungen dürften die Gesamtzahl der sich in der Öffentlichkeit bewegenden Menschen stärker erhöhen, als das Geschäftsmodell der Antragstellerin.

Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.