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Urteil nach Drogenfahrt - Versicherung muss nicht zahlen

Region.

In einem Zivilrechtstreit um den Regress einer Kfz-Haftpflichtversicherung nach einem Unfall unter Drogeneinfluss hat die Richterin am Amtsgericht Frost am 16. Juli entschieden, dass dem Versicherer ein Regressanspruch gegen den eigenen Versicherungsnehmer zusteht.

An einem Tag im Juni 2019 war es morgens zu einem zunächst alltäglich scheinenden Verkehrsunfall gekommen: Der Beklagte hatte an einer Straßeneinmündung in Langenhagen die Vorfahrt einer anderen Verkehrsteilnehmerin missachtet, so dass es zu einem Blechschaden gekommen war. Die Versicherung des Beklagten hatte den Schaden bei der Unfallgegnerin in Höhe von knapp 2.000 Euro deshalb auch anstandslos reguliert. Im Verfahren vor dem Amtsgericht ging es jetzt um die Frage, ob sich der klagende Versicherer den Betrag bei seinem Versicherungsnehmer, dem Beklagten im Verfahren, wiederholen könne. Denn der Beklagte hatte zum Unfallzeitpunkt 8,8 ng/ml Tetrahydrocannabiol (THC) im Blut, stand also unter Marihuana-Einfluss. In einem solchen Fall kann der Versicherer nach den Versicherungsbedingungen die gezahlte Schadenersatzsumme vom Beklagten zurückverlangen, hat die Richterin nun entschieden. Der Behauptung des Beklagten, wonach der Unfall auch auf einem Fahrfehler der Unfallgegnerin beruht habe, schenkte das Gericht keinen Glauben.

Aus den Gründen:

Die Klägerin kann von dem Beklagten im Hinblick auf AKB 2.1 den von ihr im Rahmen der Schadensregulierung aufgewendeten Betrag in Höhe der Klageforderung zurückfordern. Das ergibt sich daraus, dass zu Gunsten der Klägerin bezüglich der Regulierung des Unfalls im Innenverhältnis zu dem Beklagten Leistungsfreiheit in Höhe von 5.000 Euro besteht. Der Beklagte ist als Fahrer in Folge Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage gewesen, das Fahrzeug sicher zu führen. Die THC-Konzentration, die sich aus dem Untersuchungsbefund der toxikologischen Untersuchung der MHH, Institut für Rechtsmedizin ergibt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger hat die für eine relative Fahruntüchtigkeit notwendige Menge berauschender Mittel zu sich genommen. Im vorliegenden Fall reicht der Cannabiskonsum des Beklagten aus, um von einer relativen Fahrtüchtigkeit auszugehen. Bei einem Cannabiskonsum reicht nämlich ein THC-Wert von mindestens 1 ng/ml aus, um von relativer Fahruntüchtigkeit auszugehen. Der THC-Wert des Beklagten liegt hier sogar bei 8,8 ng/ml, so dass das Gericht davon überzeugt ist, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt fahruntüchtig war. Den aufnehmenden Polizeibeamten war darüber hinaus aufgefallen, dass der Beklagte stark gerötete und wässrige Augen hatte, einen Tremor in den Händen sowie einen Horizontalnystagmus aufwies. Auch beim Romberg-Test kam es bei einer Testzeit von 30 Sekunden zu einer Abweichung von zehn Sekunden. Dies ergibt sich aus dem Unfall-Befundbericht des Polizeikommissariats Langenhagen. Der festgestellte THC-Wert zusammen mit den von der Polizei festgestellten Ausfallerscheinungen ist ausreichend, die Fahruntüchtigkeit des Beklagten festzustellen.

Bei einem Verkehrsunfall ist auch bereits relative Fahruntüchtigkeit ausreichend (vgl. diesbezüglich Prölls/Martin - Knappmann, § 12 AKB Rand-Nr. 93). Eine Vorfahrtsverletzung lässt auf zu spätes Erkennen eines sich von rechts nähernden Fahrzeuges wegen der Fahruntüchtigkeit schließen. Hier ist der Kläger an der Einmündung des S.-weges vorbeigefahren, ohne auf das sich von rechts annähernde Fahrzeug zu achten, weswegen sich beide Fahrzeuge berührt hatten. Seine Behauptung, die Geschädigte habe zunächst noch etwas vor der Einmündung angehalten und sei gerade dann wieder losgefahren, als er selbst sein Fahrzeug wieder in Bewegung gesetzt habe, hat er nicht ausreichend unter Beweis gestellt, obwohl die Klägerin dieses Vorbringen bestritten hat. Aus der Ermittlungsakte ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit.

Im Gegenteil ergibt sich aus dem Unfallbefundbericht des Polizeikommissariats Langenhagen vom 26. Juni 2019, dass der Beklagte den aufnehmenden Polizeibeamten zunächst gesagt habe, er habe das von rechts kommende Fahrzeug nicht rechtzeitig erkannt. Zu diesem Widerspruch verhält sich die Klageerwiderung nicht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.