Region.
Der Betrieb an den Schulen und Kindertageseinrichtungen in der Region Hannover wird ab Montag, 16. März 2020, auf das Nötigste reduziert. Das hat die Region Hannover als zuständige Gesundheitsbehörde verfügt. Sie setzt damit einen entsprechenden Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung um. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 18. April 2020 einschließlich. Eine Ausnahme macht die Anordnung für Abiturientinnen und Abiturienten. Für sie wird der Unterricht bis zum 14. April 2020 eingestellt.
Auch wenn kein Unterricht stattfindet: Die Städte und Gemeinden müssen für Kinder im Kindergartenalter und für Kinder der ersten bis achten Klasse von 8 bis 13 Uhr eine Notbetreuung vorhalten. Diese Notbetreuung ist für Eltern gedacht, die in der sogenannten kritischen Infrastruktur beschäftigt sind, also beispielsweise im Gesundheitswesen, in Pflegeeinrichtungen, im Rettungsdienst, bei der Polizei oder im Bereich der Strom-, Gas- und Wasserversorgung. Aber auch Beschäftigte aus Lebensmittelproduktion und -verkauf sollen weiter die Möglichkeit haben, zur Arbeit zu gehen.
Ziel ist, das Risiko für eine Ansteckung mit dem Virus Covid-19 so weit wie möglich zu mindern. „Wir müssen versuchen, das Infektionsgeschehen so weit zu verlangsamen, dass das Gesundheitssystem alle Patientinnen und Patienten mit schwerem Verlauf noch versorgen kann“, erläuterte Regionspräsident Hauke Jagau. „Wir wissen bisher, dass die Erkrankung bei einem Großteil der Menschen milde verläuft. Wir müssen aber insbesondere Risikogruppen wie Ältere und Menschen mit Vorerkrankungen schützen.“
Von dem Betriebsverbot sind auch nichtschulische Veranstaltungen in Schulgebäuden betroffen wie Sportveranstaltungen, Theateraufführungen, Vorträge oder Konzerte. Konkret bedeutet dies, dass auch zahlreiche Sportvereine den Übungsbetrieb bis nach Ostern einstellen müssen. Explizit untersagt die Verfügung zudem Schullandheimaufenthalte, Schüleraustauschfahrten. Neben den allgemeinen bildenden und den berufsbildenden Schulen sind auch Schulen in freier Trägerschaft und Internate sowie Volkshochschulen und Landesbildungszentren betroffen. Eine Ausnahme bilden Schulen für ärztliche oder andere Heilberufe.