Springe/Region.
Seit 10 Uhr verhandelt die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover in öffentlicher Sitzung über den Eilantrag eines im November drei Jahre alt werdenden Kindes aus Springe. Seine Eltern möchten, dass es zum ersten Oktober einen Kita-Platz bei einem kirchlichen Träger in Hannover belegt.
Die Eltern des Kindes sind in Hannover berufstätig beziehungsweise in Ausbildung. Die Stadt Springe, die in ihrem Gemeindegebiet für die nach dem Gesetz an sich zuständige Region Hannover die Kindertagesbetreuung organisiert, konnte für das Kind in Springe keine ganztägige Betreuung zur Verfügung stellen.
In Eigeninitiative fanden die Eltern daraufhin einen ganztägigen Betreuungsplatz in einer Kita eines kirchlichen Trägers im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover und schlossen mit der Einrichtung einen entsprechenden Betreuungsvertrag ab. Die Stadt Springe hat sich grundsätzlich bereit erklärt, an den Träger der Einrichtung einen Betriebskostenzuschuss für die Inanspruchnahme des Platzes zu zahlen, macht das aber von einer Zustimmung der Landeshauptstadt abhängig.
Die Landeshauptstadt verweigert die Zustimmung mit der Begründung, den Platz im Rahmen ihrer Bedarfsplanung zur Belegung mit einem (noch nicht konkret feststehenden) Kind aus Hannover selbst zu benötigen.
Nunmehr verlangt das Kind im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens von der Region Hannover als örtlich zuständigem Jugendhilfeträger, ihm den Zugang zu dem Betreuungsplatz in Hannover zu verschaffen, da dieser Platz belegbar sei und seine bedarfsgerechte Betreuung ermögliche.
Die Region Hannover macht geltend, sie könne den geltend gemachten Anspruch weder rechtlich noch tatsächlich erfüllen, da die Kita von einem freien Träger betrieben werde, sie sich zudem nicht in ihrem räumlichen Zuständigkeitsgebiet befinde und die Landeshauptstadt ihr Einverständnis verweigert habe. Sie beruft sich dazu, ebenso wie die Landeshauptstadt, auf eine Vereinbarung über die Vorgehensweise bei einer gewünschten Inanspruchnahme eines Kita-Platzes außerhalb der Wohnsitzgemeinde, die sie und die ihr angehörenden Gemeinden einschließlich der Landeshauptstadt im Jahr 2006 abgeschlossen haben.
Ähnliche Vereinbarungen zwischen den Landkreisen als örtlichen Jugendhilfeträgern und den ihnen angehörigen Gemeinden existieren wohl landesweit. Danach soll unter anderem die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes in einer Einrichtung außerhalb seiner Wohnsitzgemeinde (verwaltungsintern) von der Gemeinde getroffen werden, in der die gewünschte Einrichtung liegt. Der Vereinbarung liegt die gemeinsame Vorstellung der Vertragsparteien zu Grunde, dass ein Anspruch auf die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes außerhalb der Wohnsitzgemeinde rechtlich nicht existiert.
Ein entsprechender Hinweis findet sich auch in den schriftlichen Unterlagen, die Eltern betroffener Kinder in derartigen Fällen von ihren Wohnsitzgemeinden ausgehändigt bekommen. Die Landeshauptstadt Hannover und der kirchliche Träger der Einrichtung sind vom Gericht beigeladen worden, da ihre rechtlichen Interessen berührt sind. Die Landeshauptstadt macht ergänzend geltend, die Einrichtung hätte den Betreuungsvertrag ohne ihre vorherige Zustimmung schon nicht abschließen dürfen.
Die Verhandlung findet in Saal 3 ,Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, statt.