Region.
Nach den Regelungen des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes (NFeiertagsG) sind öffentliche Tanzveranstaltungen am Gründonnerstag ab 5 Uhr morgens bis Sonnabend 24 Uhr und somit für 67 Stunden unzulässig sind.
Öffentlich ist eine Veranstaltung, zu der jede Person grundsätzlich gegen Entgelt oder auch ohne Entgelt Zutritt hat. Gegen die in Gaststätten übliche Hintergrundmusik ist am Gründonnerstag und Karsamstag nichts einzuwenden. Am Karfreitag sind darüber hinaus Veranstaltungen mit Konzerten und Bühnendarbietungen lediglich dann erlaubt, sofern sie auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen und auch nur dann, wenn sie ausschließlich in Räumen ohne Schankbetrieb stattfinden.