Region / Hemmingen.
Wegen fahrlässiger Tötung stehen ein 56-Jähriger und ein 48-Jähriger vor Gericht. Den Angeklagten wird vorgeworfen, in Hemmingen eine Produktionsmaschine in Betrieb genommen zu haben, obwohl diese aufgrund einer Beschädigung nicht mehr betriebssicher war. Dadurch soll ein Mensch zu Tode gekommen sein.
Der 56-Jährige ist Geschäftsführer und der 48-Jährige Werkmeister bei einer in Hemmingen ansässigen Firma. Die Firma befasst sich unter anderem mit der Verarbeitung von Metallstücken.
In der Werkhalle steht unter anderem eine CNC-Drehmaschine, an der mittels eines hydraulisch gespannten Drehmaschinenfutters Metallstücke von bis zu 100 Kilogramm bearbeitet werden können. Die Maschine ist nach außen mit einer Verbundglassicherheitsscheibe versehen, die unter anderem die Aufgabe hat, bei Zerbrechen von Werkstücken das Bedienpersonal vor Verletzungen zu schützen.
Am 5. April 2017 löste sich ein Metallstück und flog gegen die Verbundglassicherungsscheibe, wodurch diese zersprang und nicht mehr einsetzbar war. Nachdem der 48-jährige Angeklagte den Geschäftsführer auf den Ausfall der Maschine aufmerksam gemacht hatte, organisierte dieser die Lieferung einer Kunststoffscheibe als Provisorium. Die Angeklagten sollen hierbei gewusst haben, dass eine Kunststoffscheibe nicht in der Lage sein würde, die Wucht eines fliegenden Werkstücks aufzufangen und wie eine Sicherheitsglasscheibe die Arbeiter zu schützen. Ferner sollen sie gewusst haben, dass die Maschine durch diese Veränderung, die nicht den technischen Anforderungen entsprach, nicht mehr betriebssicher war und aus Gründen des Arbeitsschutzes gar nicht mehr betrieben werden dürfte.
In der Folgezeit bestellte der 48-Jährige in Absprache mit dem 56-jährigen Angeklagten in den Folgetagen eine neue Verbundglassicherheitsscheibe, die am 10. April 2017 geliefert wurde. Beide Angeklagten sollen in der Folgezeit jedoch nicht dafür gesorgt haben, dass die neue Verbundglassicherheitsscheibe eingebaut wird, weil dies dazu geführt hätte, dass bestehende Aufträge an der Maschine nicht zeitgerecht abgearbeitet werden konnten, was einen finanziellen Verlust für die Firma bedeutet hätte. Die Angeklagten sollen damit das Wohl der Arbeiter den finanziellen Interessen der Firma hinten angestellt haben. Selbst als Mitarbeiter der Firma den Geschäftsführer jeweils in den Folgetagen einzeln auf die fehlende Betriebssicherheit hingewiesen haben, soll dieser nur zum Ausdruck gebracht haben, dass der Einbau irgendwann erfolgen werde und damit den Mitarbeitern gegenüber zum Ausdruck gebracht haben, dass mit der defekten Maschine weitergearbeitet werden solle.
Am 11. Mai 2017 gegen 8.15 Uhr arbeitete ein Mitarbeiter an der Drehmaschine. Beim Bearbeiten eines Metallstückes zersprang dieses aus unbekannten Gründen. Aufgrund der Fliehkräfte durchschlug sodann ein circa zehn Kilogramm schweres Teil des Werkstücks die Kunststoffscheibe der Drehmaschine und traf den Mitarbeiter am Kopf, woraufhin dieser ein massives offenes Schädelhirntrauma mit schweren Blutungen erlitt. Trotz sofortiger ärztlicher Hilfe verstarb der Mitarbeiter am 22. Juni 2017 aufgrund der Schwere der erlittenen Verletzungen. Hätten die Angeklagten nicht den Einbau der Kunststoffscheibe veranlasst und die Maschine sofort bis zum Einbau der Verbundglassicherheitsscheibe stillgelegt, soll der Tod des Mitarbeiters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen sein.
Aktenzeichen: 204 Ds 18/19