Ronnenberg.
Am Montag, 8. Juni, 11 Uhr, Saal 2 L 2, verhandelt die 18. Zivilkammer über eine Klage auf Rückzahlung der teilweise im Voraus entrichteten Vergütung für eine Badezimmersanierung, die unstreitig nicht stattgefunden hat.
Der Ehemann der Klägerin hatte den Beklagten im Jahr 2015 mit der umfangreichen Sanierung eines Badezimmers in seinem Wohnhaus in Ronnenberg beauftragt. Als Vergütung wurde ein Gesamtbetrag von rund 46.000 Euro vereinbart. Auf eine erste Abschlagsrechnung hin zahlte der Ehemann einen Vorschuss von rund 14.000 Euro. Wenige Monate danach verstarb er infolge schwerer Krankheit. Die beauftragten Sanierungsarbeiten wurden nicht durchgeführt. Mit ihrer Klage verlangt die Ehefrau als Erbin des Auftraggebers die Rückzahlung des Vorschusses, weil keine Gegenleistung erbracht worden sei.
Der Beklagte wendet ein, der Ehemann der Klägerin habe den Auftrag noch zu Lebzeiten unter Hinweis auf seine schwere Erkrankung gekündigt; er selbst habe den Auftraggeber sodann darauf hingewiesen, dass er ihm auch in diesem Falle für Materialkosten und seinen Aufwand einen Betrag von 32.000 Euro schulde; hiermit habe sich der Ehemann der Klägerin einverstanden erklärt, weshalb ihm jedenfalls der gezahlte Vorschuss zustehe. Darüber hinaus beruft sich der Beklagte darauf, die Rückzahlungsforderung sei verjährt. Die Klägerin bestreitet eine Kündigung und beruft sich darauf, dass der Beklagte gar keine Materialien erworben habe.
Die Kammer hat die Parteien persönlich zur mündlichen Verhandlung geladen, um den Sachverhalt aufzuklären und eine vergleichsweise Einigung zu erörtern. Weiterhin hat die Kammer darauf hingewiesen, dass einem Unternehmer nach der Vorschrift des § 648 S. 3 BGB nach einer Kündigung des Bestellers grundsätzlich nur 5 Prozent der vereinbarten Vergütung zustehen. Az.: 18O26/20