Springe.
Die Stadt Springe weist darauf hin, dass nach der neuen Verordnung des Landes Niedersachsen (vom 3. April 2020), in Absprache mit der Region, Folgendes gilt:
Es wurde festgestellt, dass einige Unternehmen die Möglichkeiten eröffnen, Waren fernmündlich zu bestellen und dann vor Ort abzuholen. Diese Praxis ist unter folgenden Voraussetzungen weiter zulässig:
§ Die Ware wird außerhalb der eigentlichen Geschäftsräume zur Abholung bereitgestellt, zum Beispiel in einer gesonderten Abholeinrichtung.
§ Diese Abholeinrichtung ermöglicht eine Übergabe an den Kunden beziehungsweise an die Kundin. Diese soll kontaktfrei verlaufen. In jedem Fall darf hierbei der Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen dem Kunden / der Kundin und dem Verkaufspersonal nicht unterschritten werden.
§ Durchschnittlich darf sich nur eine Person auf 10 Quadratmetern aufhalten.
§ Uhrzeit und Ort der Abholung werden vorher zwischen dem Kunden/der Kundin und dem Unternehmen vereinbart.
§ Es dürfen sich keine Ansammlungen – insbesondere keine Warteschlangen – bilden.