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Niedersachsen verlängert Corona-Verordnung bis Mai

Niedersachsen Ministerpräsident Stephan Weil.

Region. Die Geltungsdauer der niedersächsischen Corona-Verordnung wurde um weitere drei Wochen bis zum 9. Mai verlängert. Die Änderungsverordnung ist am Sonntag, 18. April, in Kraft getreten, die inhaltlichen Änderungen am Montag, den 19. April..

Nach dem für Ende der 16. Kalenderwoche zu erwartendem Inkrafttreten der aktuell im Bund diskutierten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes wird die Niedersächsische Corona-Verordnung erneut überarbeitet werden. Die vorgenommene Verlängerung war jedoch notwendig, weil die Verordnung andernfalls am 18. April ausgelaufen wäre.

Außerdem wurde die niedersächsische Quarantäne-Verordnung geändert.

Die Verordnungsänderungen enthalten nur einige wenige neue inhaltliche Regelungen. Diese betreffen insbesondere die Gleichbehandlung von Personen mit einer seit mindestens 15 Tagen vollständig abgeschlossenen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff mit negativ getesteten Personen.

Hier ein paar Erläuterungen zu den wesentlichen am Montag (19. April) in Kraft getretenen Änderungen in der niedersächsischen Corona-Verordnung und in der Quarantäne-Verordnung:

Das Robert-Koch-Institut hat nach Auswertung des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstands festgestellt, dass nach gegenwärtigem Kenntnisstand das Risiko einer Virusübertragung durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens ab dem 15. Tag nach Gabe der zweiten Impfdosis geringer ist als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen.

§ 5 Absatz 2 der Corona-Verordnung sieht deshalb zukünftig vor, dass eine Pflicht zur Testung entfällt, wenn eine Person eine seit mindestens 15 Tagen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff hat. Der Nachweis dieser Schutzimpfung ist in einen Impfausweis oder einer Impfbescheinigung zu dokumentieren.

Zu dieser Neuregelung in § 5 Absatz 2 gibt es diverse Folgeregelungen an den Stellen, an denen in der Corona-Verordnung eine negative Testung vorgeschrieben wird.

Für den Schulbereich werden in § 13 Absatz 4 Satz 4 Ausnahmen von dem Verbot, ein Schulgelände ohne eine Testung zu betreten, vorgesehen:

- Nach Nummer 1 gilt das Zutrittsverbot nicht, wenn unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes ein Test durchgeführt wird, der ein negatives Ergebnis aufweist.

- Ohne einen Test dürfen nach Nummer 2 Schüler für die Teilnahme an schriftlichen Arbeiten und Abschlussprüfungen das Schulgelände betreten.

- Nach Nummer 3 dürfen Personen aus einem unabweisbaren Grund das Schulgelände ohne Test betreten, zum Beispiel weil ihr beruflicher Einsatzort das Schulgelände ist (Stadtreinigung, Lieferdienste); Voraussetzung ist jedoch, dass die betreffenden Personen voraussichtlich keinen Kontakt zu Schülern und Lehrkräften haben.

- Nummer 4 knüpft an § 5 a Abs. 2 an und regelt eine Ausnahme für nachweislich gegen das das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpfte Personen.

§ 14 regelt Besuchsrechte und Neuaufnahmen in Heimen, unterstützenden Wohnformen, und Intensivpflege-Wohngemeinschaften; Betreten von Heimen durch Dritte; Testungen von Beschäftigten; Einrichtungen der Tagespflege. In diesen Einrichtungen hat inzwischen die ganz überwiegende Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner inzwischen eine zweite Impfung erhalten.

In Verbindung mit der weiterhin bestehenden Testverpflichtung für nicht geimpfte Beschäftigte wird nach den Neuregelungen in § 14 Absatz 2 Sätze 6 und 7 von der Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit gleichwertigem Schutzniveau für vollständig geimpfte Beschäftigte abgesehen. Es genügt die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske. Das Tragen nur einer medizinischen Maske stellt vor dem Hintergrund der häufig auch körperlich anspruchsvollen Tätigkeit in der Pflege eine erhebliche Erleichterung für die Pflegenden dar.

Für nicht geimpfte Personen, die in den in § 14 geregelten Einrichtungen körpernahe Dienstleistungen erbringen, ist das Tragen einer Maske des Schutzniveaus FFP2 oder vergleichbar aus Gründen des Infektionsschutzes auch zukünftig erforderlich. Bei bereits vollständig geimpften Erbringerinnen und Erbringern körpernaher Dienstleistungen reicht es, wenn sie bei körpernahem Kontakt lediglich eine medizinische Maske tragen.

Auch Besuchende und Dritte, die eine Einrichtung im Sinne des § 14 der Corona-Verordnung betreten wollen, können dies ohne vorherige Testung tun, wenn sie bereits seit 14 Tagen vollständig geimpft sind. Für nicht geimpfte Besuchende und Dritte bleibt die Testverpflichtung in Abhängigkeit von dem Inzidenzwert zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Beschäftigten bestehen.

Die Quarantäne-Verordnung wird dahingehend geändert, dass aus Risiko- und Hochinzidenzgebieten einreisende Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen, ebenso behandelt werden wie Personen, die über ein tagesaktuelles negatives Testergebnis (Antigen- oder PCR-Test) verfügen. Diese Personen können künftig zudem von individuellen Schutzmaßnahmen wie Quarantänemaßnahmen ausgenommen werden, solange sie keine Symptomatik aufweisen. Grund ist, dass in beiden Fällen – negativ getestet oder vollständig geimpft – von einem deutlich reduzierten Ansteckungsrisiko auszugehen ist.

Bei Einreise aus Virusvariantengebieten dagegen bleibt es für die ausnahmsweise noch erlaubte Einreise bei der Notwendigkeit einer Quarantäne, da bestimmte Virusvarianten zu einer geringeren Wirkung des Impfschutzes führen könnten.

Unbedingt beachtet werden sollte aber, dass die Impfung oder der tagesaktuelle Test zwar eine zusätzliche, aber keine hundertprozentige Sicherheit geben. Regeln wie Abstand, Hygiene und das Tragen medizinischer Schutzmasken gelten folglich auch für geimpfte wie negativ getestete Personen weiter.

Die neuen Verordnungstexte sind auf folgender Webseite zu finden: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften/vorschriften-der-landesregierung-185856.html