Region. Bei den Antragstellern handelt es sich um zwei Schüler. Sie haben das Gericht um Erlass einer Anordnung ihrer Schule ersucht, ihnen den Schulbesuch unabhängig von der Verpflichtung zur Vorlage des Nachweises eines negativen Tests, zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und zum Einhalten des Abstandsgebotes von mindestens 1,5 Metern zu ermöglichen. Zur Begründung haben sie sich im Wesentlichen auf gesundheitliche Einschränkungen - der eine auf eine Pollenallergie, der andere auf eine Lernbehinderung - berufen. .
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Anträge mit Beschlüssen vom 21. Juni abgelehnt. Gemäß Corona-Verordnung sei einer Person der Zutritt zu einem Schulgelände während des Schulbetriebs grundsätzlich verboten, wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen sogenannten Corona-Schnelltest ausschließe, dass bei ihr eine Infektion mit dem Corona-Virus vorliegt. Die Regelung ist nach Auffassung des Gerichts in Anlehnung an die Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Soweit ein Grundrechtseingriff zu bejahen sei, sei dieser nur von geringem Gewicht. Der verlangte Nachweis könne ohne Weiteres durch einen Selbsttest geführt werden. Etwaige Belastungen durch falsch-positive Testergebnisse seien bis zu einer Klärung durch eine PCR-Testung nur von kurzer Dauer und führten nicht zur Unangemessenheit des testabhängigen Zutrittsverbots. Die minderjährigen Schülerinnen und Schüler in der richtigen Anwendung der Selbsttests zu unterweisen, sie über die Bedeutung der Selbsttests und auch sonst des eigenverantwortlichen Handelns in der Pandemiebekämpfung aufzuklären und sie im Umgang selbst mit positiven Testergebnissen vertrauensvoll zu begleiten, sei zuvörderst Aufgabe und zugleich Pflicht der Eltern. Im Übrigen könne der Selbsttestung letztlich regelmäßig durch eine Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht ausgewichen werden.
Auch die Anordnung der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung - welche ihre rechtliche Grundlage in der Corona-VO finde - begegne keinen rechtlichen Bedenken. Das Risiko, sich mit dem Corona-Virus zu infizieren, sei durch Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl von Personen signifikant erhöht und könne insbesondere durch das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung erheblich reduziert werden. Die Antragsteller hätten nicht, etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes, glaubhaft gemacht, dass ihnen das Tragen einer solchen Maske aus medizinischen Gründen nicht möglich sei.
Schließlich sei auch die Anordnung zur Einhaltung des Abstandsgebots von 1, 5 Metern nicht zu beanstanden. Diese Schutzmaßnahme stelle lediglich einen Grundrechtseingriff von geringem Gewicht da, der als verhältnismäßig mildes Mittel geeignet sei, Infektionsrisiken in Schulen wirksam zu begrenzen.
Auch der derzeit sinkende Inzidenzwert rechtfertige aktuell keine andere Entscheidung. Nach wie vor sei dafür Sorge zu tragen, dass einem erneuten Anstieg der Infektionszahlen, insbesondere unter Schülern, entgegengewirkt werde, um die Funktionsfähigkeit der Schulen sicherzustellen und den Bildungsanspruch der Schüler zu gewährleisten. Ein erneuter Anstieg der Infektionszahlen sei im Hinblick auf die sich derzeit ausbreitende, besonders infektiöse Delta-Variante des Corona-Virus zu befürchten. So habe sich beispielsweise an einem Gymnasium in Hildesheim vor Kurzem eine Gruppe von Schülern mit der Delta-Variante des Corona-Virus infiziert. Gerade weil die Impfquote bei den unter 18-jährigen in Niedersachsen sehr gering sei und in Schulen somit eine große Anzahl ungeimpfter Menschen aus verschiedenen Haushalten aufeinandertreffe, sei das Risiko einer Weiterverbreitung des Corona-Virus dort besonders hoch.
Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.