Springe.
Dem Fachdienst fĂŒr Ordnung und Verkehr der Stadt Springe liegen in letzter Zeit wiederholt Beschwerden von BĂŒrgern vor, die sich ĂŒber die Nichteinhaltung von Ruhezeiten beklagen.
Insbesondere wĂ€hrend der Mittagszeit, in den Abendstunden und an Sonn- und Feiertagen werden von einigen BĂŒrgern der Stadt gerĂ€uschintensive Arbeiten und TĂ€tigkeiten verrichtet, die eine LĂ€rmbelĂ€stigung darstellen. GemÀà der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Springe vom 17. Dezember 2009 (SOVO) sind folgende Ruhezeiten einzuhalten:
1. die Mittagsruhe an Werktagen (einschlieĂlich samstags) von 13 Uhr bis 15 Uhr
2. die Abendruhe an Werktagen (einschlieĂlich samstags) von 19 Uhr bis 22 Uhr
3. die Nachtruhe tÀglich von 22 Uhr bis 7 Uhr
4. an Sonn- und Feiertagen von 7 Uhr bis 22 Uhr
WĂ€hrend der Ruhezeiten ist es verboten, gerĂ€uschintensive Arbeiten oder TĂ€tigkeiten zu verrichten oder motorbetriebene Werkzeuge, GerĂ€te oder GartengerĂ€te zu benutzen. Hierzu zĂ€hlen auch RasenmĂ€hen, HeimwerkertĂ€tigkeiten und andere gerĂ€uschintensive TĂ€tigkeiten am Haus oder Auto. Eine weitere EinschrĂ€nkung gemÀà der GerĂ€te- und MaschinenlĂ€rmschutzverordnung vom 29. August 2002, gilt fĂŒr Freischneider, Grastrimmer, LaubblĂ€ser und Laubsammler. Diese Maschinen dĂŒrfen an Werktagen auch in der Zeit von 7 Uhr bis 9 Uhr, von 13 Uhr bis 15 Uhr und von 17 Uhr bis 20 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass die GerĂ€te und Maschinen mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.
Weiterhin gelten die Ruhezeiten nicht fĂŒr landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe, soweit die Arbeiten zu diesen Zeiten allgemein ĂŒblich und erforderlich sind. DarĂŒber hinaus hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht durch GerĂ€usche erheblich und mehr als nach den UmstĂ€nden unvermeidbar belĂ€stigt werden.
Insbesondere ist es verboten, Stereoanlagen, Radios oder FernsehgerĂ€te lautstark zu betreiben, wenn dadurch unbeteiligte Personen ĂŒbermĂ€Ăig belĂ€stigt werden können. Die Stadt Springe weist daraufhin, dass die Nichteinhaltung der genannten Ruhezeiten einen VerstoĂ gegen die SOVO darstellt, der bei einer Anzeige im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit einem BuĂgeld geahndet wird.
Die Stadt Springe bittet daher alle BĂŒrger, die vorgegebenen Ruhezeiten einzuhalten.