Springe. Bei der Grundstückserfassung zur Erhebung der wiederkehrenden Beiträge (wkB) wurde die fehlende Widmung von (Teil-) Straßen bzw. die Widmung nicht öffentlicher (Teil-) Straßen festgestellt. In dem Zuge wurden rückwirkend viele Straßen in Springe gewidmet. Doch was bedeutet das eigentlich? Wieso waren die Straßen bislang nicht gewidmet? Werden Ausbaubeiträge nur erhoben, wenn eine Widmung erfolgt ist? Bedeutet eine rückwirkende Widmung auch, dass rückwirkend Beiträge erhoben werden können? Welche sonstigen Auswirkungen hat die Widmung für Anlieger? .
Hier eine Erklärung der Stadt Springe:
Für die Beitrags- (Zahlungs-) Pflicht der Anliegergrundstücke hat die Widmung bei den wiederkehrenden Beiträgen (wkB) nahezu keinerlei Auswirkung. Ein Beitrag für Straßenausbaumaßnahmen darf natürlich nur für gewidmete (öffentliche) Straßen erhoben werden. Mal abgesehen davon, dass die Straßen, wenn sie der Öffentlichkeit tatsächlich zur Verfügung stehen, auch rechtlich (förmlich) entsprechend gesichert sein sollten, erfolgen die Widmungen beitragsrechtlich also quasi nur im Voraus, falls an den Straßen irgendwann Straßenbau betrieben wird. Ohne Widmung wäre die Ausbaumaßnahme nicht beitragsfähig, da die Straße nicht der Erschließung dienen könnte. Daneben ist natürlich rein rechtlich aus dem Nds. Straßengesetz heraus das Straßenbestandsverzeichnis aktuell zu halten.
Die Rückwirkung erfolgt, um die Beitragssatzung (ABS-wkB), in der die Abrechnungseinheiten textlich wie auch graphisch definiert sind und die rückwirkend besteht, auch für die Vergangenheit rechtssicher zu halten. Da bei den wkB größere Abrechnungseinheiten gebildet werden und die Bevorteilung nicht mehr anlagenbezogen, sondern bei wkB einrichtungsbezogen zu beurteilen ist, sind nach hiesiger Rechtsauffassung auch Anliegerinnen und Anlieger nicht gewidmeter und privater Straßen schon allein nach dem Rechtsgrundsatz aus Treu und Glauben beitragspflichtig. Insofern hat die Widmung keinerlei Auswirkungen darauf.
Die Ursache hat vielfältige Gründe. Meist haben sich seit den ersten Widmungen Mitte der 60er Jahre Eigentumsveränderungen ergeben. Aber auch durch neue Straßen haben sich Änderungen in der Nutzung/Auslastung von Straßen(-teilen) ergeben. Daneben haben sich Rechtsänderungen im Nds. Straßengesetz ergeben bzw. die Rechtsprechung hat sich „weiterentwickelt“. Teilweise wurden Verbindungswege nach und nach, im Rahmen der Unterhaltung erweitert oder ausgebaut, da aber hierfür keine Beiträge erhoben werden konnten, hat die Bauverwaltung schlicht versäumt oder auch nicht gewusst, dass eine Änderung der Widmung zumindest zu prüfen war. Letztlich ist der Grund aber irrelevant, da das Straßenbestandsverzeichnis aktuell zu halten ist, eine Prüfung auf Richtigkeit also regelmäßig erfolgen sollte.
In der Vergangenheit fehlte in der Bauverwaltung leider die Personalkapazität, so dass eine derart umfängliche Prüfung immer wieder nach hinten gestellt werden musste. Durch die Einführung der wkB musste nunmehr aber die Priorität geändert werden. Dafür wurden andere Aufgaben zurückgestellt. Es wird davon ausgegangen, dass sich mit der Erfassung weiterer Abrechnungseinheiten und einer damit verbundenen Inaugenscheinnahme auch vor Ort noch weitere Änderungen ergeben werden. Dank der Einführung der wkB dürfte das Straßenbestandsverzeichnis kurzfristig den aktuellen Stand widergeben.