Laatzen. Vom 1. April bis zum 15. Juli sollen Wildtiere vor Beunruhigung durch freilaufende Hunde geschützt werden, um ungestört der Brut und Aufzucht ihrer Jungen nachgehen zu können. Hundehalter müssen daher ihre Hunde während der so genannten Brut- und Setzzeit im Wald und in der freien Landschaft anleinen. Ausgenommen von der Leinenpflicht sind unter anderem ausgebildete Blindenführhunde oder Hunde, die zur rechtmäßigen Jagdausübung eingesetzt werden..
In Naturschutz- und Wildschongebieten wie etwa im Mastbruchholz oder der Leinemasch besteht außerdem eine ganzjährige Anleinpflicht. Auch in Parkanlagen, auf Märkten, bei Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen mit Personenansammlungen sowie innerhalb eines Abstandes von fünfzig Metern zu Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Schulen sind nach der "Verordnung über das Halten von Hunden in der Stadt Laatzen" (HundeVO) die Vierbeiner an einer höchstens zwei Meter langen Hundeleine zu führen. Sofern Personen gegen die Anleinpflicht verstoßen, handeln diese ordnungswidrig und können mit Geldbußen bis zu 5.000 Euro bestraft werden.
Aber auch Personen, die einen angeleinten Hund führen, können unter Umständen rechtswidrig handeln - nämlich dann, wenn die Leinen zu lang sind und sich die Tiere nicht hinreichend in ihrem Einflussbereich befinden. Die Stadt Laatzen empfiehlt an dieser Stelle ausdrücklich eine Hundeleine von maximal zwei Meter Länge zu verwenden.
Die Stadt Laatzen weist außerdem alle hundehaltenden Personen darauf hin, dass Hundekot Abfall im Sinne des Abfallgesetzes ist, der ordnungsgemäß entsorgt werden muss. Die Verwaltung bittet, die "Hinterlassenschaften" der Hunde etwa mit einer Plastiktüte aufzunehmen und in ein Abfallbehältnis zu entsorgen. Das Zahlen der Hundesteuer entbindet nicht von dieser Pflicht, da es sich hierbei nicht um eine Reinigungsgebühr handelt. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können ebenfalls mit Geldbußen geahndet werden.