Region. Das Bundes- und Landesgesundheitsministerium haben angekündigt, die Corona-Maßnahmen weitgehend zurückzufahren. Mit dem gestrigen Dienstag, 31. Januar 2023 ist in Niedersachsen die Absonderungsverordnung mit besonderen Regeln für corona-infizierte Personen ausgelaufen, auch die Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr wird künftig nicht mehr bestehen. Damit endet auch die bisherige Isolationspflicht für Kinder und Jugendliche sowie Beschäftigte im KiTa- und Bildungsbereich. .
Somit gilt auch für die Bildungseinrichtungen eine Anpassung der Regularien. Das Kultusministerium hat die Träger der Kinder- und Jugendhilfe vor Ort sowie die Schulen über die sich ändernden Maßnahmen und Regeln informiert. Künftig müssen Schulleitungen keine Corona-Infektionen mehr an das Land melden. Noch für die Zeit bis eine Woche nach den Osterferien stellt das Land Niedersachsen Kindern in Kindertagesbetreuung sowie Schülern und Beschäftigten in den Schulen sogenannte Corona-Schnelltests für freiwillige Testungen zur Verfügung. Diese können bis zum 06. Februar von den Schulen und Einrichtungen bestellt werden. Danach wird die Struktur eingestellt. Restbestände der Tests werden für sich verändernde Lagen vorgehalten.
„Die Corona-Pandemie hat auch die Schulen sowie die Kinderbetreuung in den zurückliegenden drei Jahren geprägt und das Leben der Kinder und Jugendlichen eingeschränkt und belastet. Glücklicher Weise können wir seit dem Jahreswechsel beobachten, dass die Corona-Pandemie inzwischen endemisch wird und die Impfung schützt“, kommentiert Kultusministerin Julia Willie Hamburg das Ende der Absonderungsverordnung sowie weiterer Maßnahmen und fügt an: „Mit dem Ende der
Absonderungsplicht und der Aufhebung der Maskenpflicht im öffentlichen Personenverkehr kommende Woche begeben wir uns auch in den Kindertageseinrichtungen und Schulen einen weiteren großen Schritt in Richtung Normalität. Eine Normalität in ansonsten unruhigen Zeiten, die wir alle herbeisehnen – die Kinder und Jugendlichen ganz besonders. Insofern werden auch an Schulen künftig die Maßnahmen weiter zurückgefahren – Schulleitungen müssen nicht mehr regelmäßig die Infektionszahlen melden, weil sie ohnehin keinen statistischen Mehrwert mehr haben. Um Schulen beim Übergang mit ihren bisherigen Testkonzepten zu unterstützen, werden wir die freiwillige Testung bis zur Woche nach den Osterferien weiter ermöglichen. Natürlich gibt es Schülerinnen und Schüler, die zum Schutz der Angehörigen dennoch Vorsicht walten lassen und Masken tragen. Umsichtiges Verhalten ist natürlich weiterhin möglich. Und unabhängig davon, ob eine Absonderungspflicht gilt oder nicht, die Schulregeln besagen: Wer krank ist und Symptome hat, bleibt zuhause, bis Symptomfreiheit gegeben ist – ganz gleich welche Infektion. Zum Schutz anderer.“
Die künftigen Maßnahmen und Regeln im Detail:
Testen
Bis zu den Osterferien (Beginn 27.03.2023) bzw. bis Ende März (KiTas) stellt das Land für alle Landesbediensteten, Kinder und Jugendlichen in den Schulen und Tagesbildungsstätten sowie in der Kindertagesbetreuung für Kinder ab drei Jahre je Person bis zu zwei Antigen-Schnelltests pro Woche für freiwillige Selbsttests zur Verfügung. Wie bisher auch werden die Tests je nach Bedarf und Bestellung durch die Einrichtungen und Schulen geliefert. Die bestellten Selbsttests können dann auch für freiwillige Testungen nach den Osterferien zur Verfügung gestellt werden.
Aus logistischen Gründen sind die Schulen aufgefordert, ihren Bedarf vorausschauend bis Ende März bereits jetzt zu ermitteln und ihre entsprechenden Bestellungen bis 6. Februar um 10 Uhr aufzugeben. Restbestände bleiben vor Ort und können bis Ablauf des Verfallsdatums bei Bedarf weiter ausgegeben und verwendet werden.
Absonderungspflicht
Nach der zuletzt gültigen Absonderungsverordnung des Landes Niedersachsen mussten sich Personen einen positiven Selbsttest über eine mögliche Infektion durch einen PCR-Test bestätigen lassen und sich bei erwiesener COVID-19-Infektion verpflichtend für fünf Tage in die häusliche Selbstisolation begeben. Die Absonderungsverordnung ist mit Ablauf des 31. Januar 2023 ausgelaufen, so dass diese Regelungen nicht mehr gelten. Damit gibt es auch für Kinder, Jugendliche und Beschäftigte in den Betreuungs- und Bildungseinrichtungen keine besonderen Vorgaben mehr.
Nach wie vor gelten allerdings die allgemeinen und von den Schulen und Einrichtungen erstellten Hygienemaßnahmen. Auch die besonderen Lüftungsempfehlungen bleiben ein wichtiger Baustein beim Gesundheits- und Infektionsschutz in Schulen. Eine regelmäßige und hohe Frischluftzufuhr bewirkt, dass potentiell virushaltige Luftpartikel konsequent abtransportiert werden. Dabei gilt die Faustregel 20-5-20 – also so oft wie möglich für zirka fünf Minuten Stoß- oder Querlüftung. Zudem muss vor Unterrichtsbeginn und in den Pausen gelüftet werden.