Region. Martin Kind stellt einen Antrag wegen vorläufiger Regelung der Geschäftsführertätigkeit. Der Antragsteller Kind macht gegenüber der Hannover 96 Management GmbH einen Anspruch auf Fortführung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer geltend, bis in einem Hauptsacheverfahren über die Wirksamkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 25. Juli über seine Abberufung entschieden worden ist. Er meint, der Abberufungsbeschluss sei nichtig, weil eine Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers nur durch den Aufsichtsrat der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA vorgenommen werden dürfe und auch kein wichtiger Grund zur Abberufung ersichtlich sei. .
Aufgrund der besonderen Dringlichkeit und weil über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht ohne Anhörung und Stellungnahme der Antragsgegnerin entschieden werden kann, hat die 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover am 30. Juli eine zeitlich begrenzte Zwischenverfügung erlassen. Mit diesem Beschluss wird der Antragsgegnerin untersagt, bis zur Entscheidung über den gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Anmeldung seiner Abberufung als Geschäftsführer zum Handelsregister zu veranlassen. Zudem wurde Herrn Kind gestattet, bis zur Entscheidung über den gestellten Antrag, das Amt des GeschäftsÂführers auszuüben, wobei er gehalten ist, als Geschäftsführer vorerst nur solche Handlungen vorzunehmen, die nicht zurückgestellt werden können, ohne dass der Antragsgegnerin oder einer von ihr gesetzlich vertretenen Gesellschaft ein erheblicher Schaden droht.
Die 7. Kammer für Handelssachen hat zur Gewährung des rechtlichen Gehörs einen Termin zur Güteverhandlung mit anschließender mündlicher Verhandlung (Dienstag, den 16. August) über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf anberaumt. Die Zivilverhandlung ist öffentlich. Das persönliche Erscheinen der Verfahrensbeteiligten ist nicht angeordnet worden. Es ist zu erwarten, dass jeweils nur die bevollmächtigten Rechtsanwälte erscheinen. Eine Beweisaufnahme findet im einstweiligen Rechtsschutz allenfalls sehr eingeschränkt statt, weil es um eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache geht. Eine gerichtliche Entscheidung wird voraussichtlich nicht bereits am 16. August, sondern an einem gesondert anberaumten Verkündungstermin bekannt gegeben.