Hannover. Am Himmelfahrtstag hatte die Bundespolizeidirektion Hannover eine zeitlich begrenzte Allgemeinverfügung zum Verbot des Mitführens von gefährlichen Werkzeugen, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messern aller Art für den Hauptbahnhof erlassen. Das temporäre Verbot galt von 12 Uhr bis 4 Uhr..
Der Hauptbahnhof Hannover ist der größte Personenbahnhof der niedersächsischen Landeshauptstadt Hannover und zählt mit seinen täglich etwa 250.000 Reisenden als einer der meistfrequentierten Fernbahnhöfe der Deutschen Bahn. Er ist zudem wichtigster Knoten im örtlichen Nahverkehr sowie der S-Bahn Hannover und zentraler Anlaufpunkt in der Innenstadt von Hannover.
Körperverletzungsdelikte mittels Waffen und anderer gefährlicher Werkzeuge, insbesondere Messer, charakterisieren signifikant die polizeiliche Lage im bundespolizeilichen Zuständigkeitsbereich und beeinflussen die Sicherheit von Bahnbenutzern sowie der Bevölkerung. Im Rahmen der Allgemeinkriminalität hat die Bundespolizei am Hauptbahnhof Hannover hinsichtlich mitgeführter und eingesetzter Messer sowie sonstiger gefährlicher Gegenstände maßgebliche Feststellungen machen können. Der Hauptbahnhof zählt im Bereich der Gewaltstraftaten mit zu den am höchstbelasteten Bahnhöfen bundesweit.
Mit diesem Hintergrund wurde diese Allgemeinverfügung erlassen. Die Einhaltung wurde im oben genannten Zeitraum von insgesamt rund 70 Bundespolizisten kontrolliert. Insgesamt gab es in dem Zeitraum 142 Identitätsfeststellungen, 22 Platzverweisungen (zur Gefahrenabwehr) und 13 Ermittlungsverfahren. Bei den Überprüfungen der Personen ergaben sich insgesamt 14 Fahndungstreffer (mit Masse Aufenthaltsermittlungen durch die Staatsanwaltschaften), davon drei Festnahmen.
Offenbar entfaltete die Allgemeinverfügung eine präventive Wirkung. Lediglich zwei Verstöße gegen die Allgemeinverfügung konnten festgestellt werden. Ein 14jähriger und ein 17jähriger führten unabhängig voneinander jeweils ein verbotenes Einhandmesser mit sich. Die Jugendlichen wurden nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen an die Erziehungsberechtigten übergeben.