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Kabinett beschließt Änderung der Durchführungsverordnung zum KiTa-Gesetz

Symbolbild. Quelle: Pixabay.

Hannover. Die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am Dienstag, 23. Juli, die Änderung der Durchführungsverordnung zum KiTa-Gesetz beschlossen. Damit soll im Wesentlichen der sogenannten +1-Kind-Regelung in KiTas, die im Zuge des Ukraine-Krieges für die Betreuung geflüchteter Kinder geschaffen worden war, vorerst weiter Bestandsschutz gegeben werden..

Die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am Dienstag, 23. Juli, die Änderung der Durchführungsverordnung zum KiTa-Gesetz beschlossen. Damit soll im Wesentlichen der sogenannten +1-Kind-Regelung in KiTas, die im Zuge des Ukraine-Krieges für die Betreuung geflüchteter Kinder geschaffen worden war, vorerst weiter Bestandsschutz gegeben werden.

Die bisherige Not-Verordnung wäre an sich Ende Juli ausgelaufen. KiTa-Träger erhalten nun aber für sogenannte +1-Kind-Gruppen mehr Planungssicherheit. Zusammengewachsene Gruppen müssen nicht auseinandergerissen werden. Der Bestandsschutz gilt dabei jedoch nur für die Gruppen, in denen Ende Juli tatsächlich ein zusätzliches Kind betreut wird. Für diese Gruppen wird die +1-Kind-Regelung über den
31. Juli  hinaus verlängert - sie wird dann bis zum 31. Juli 2026 gelten.

Des Weiteren soll die Geltung einiger Änderungen im NKiTaG, die zum 01. August in Kraft treten werden, für bestimmte Gruppenarten ausgeschlossen werden. So können Waldkindergärten, eingruppige Außenstellen und Integrative Gruppen nicht von der Ausnahme Gebrauch machen, Sozialassistentinnen und -assistenten mit Berufserfahrung anstelle von pädagogischen Fachkräften einzusetzen.

Dadurch stellt die Landesregierung sicher, dass aufgrund der besonderen Anforderungen an die Förderung und Beaufsichtigung, die in diesen Gruppen gelten, weiterhin immer mindestens eine pädagogische Fachkraft und eine pädagogische Assistenzkraft regelmäßig tätig sind. Dies dient dem Schutz der Kinder in diesen Gruppen.

Mit dem zum 01. August in Kraft tretenden NKiTaG wird zudem die Möglichkeit geschaffen, berufserfahrene Assistenzkräfte als Gruppenleitung einzusetzen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Diese werden in der Durchführungsverordnung normiert.