Hannover. Um die Ganztagsschule noch attraktiver und flexibler zu gestalten, können Ganztagsschulen an Tagen mit einem offenen Angebot ab dem Schuljahr 2024/25 zusätzlich zu den bereits bestehenden Abholzeiten weitere Zeiten einführen. Das teilte Niedersachsens Kultusministerin Julia Willie Hamburg mit. Das Land setze damit ein weiteres Koalitionsvorhaben um..
„Wir hoffen, damit die Attraktivität von Ganztagsangeboten deutlich zu erhöhen und gleichzeitig den individuellen Förderbedürfnissen von Kindern und Familien gerecht zu werden. Vor allem jüngere Schülerinnen und Schüler können durch die flexible Regelung und einer besseren Balance zwischen Schule und privater Freizeitgestaltung entlastet werden. Mit der Flexibilisierung der Abholzeiten an Tagen mit einem offenen Angebot leisten wir zugleich einen wichtigen Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf", so Ministerin Hamburg.
Seit Jahren waren immer wieder Forderungen von Erziehungsberechtigten und Ganztagsschulen an das Kultusministerium herangetragen worden, die Abholzeiten für Schülerinnen und Schüler flexibler zu gestalten. Nun hat das Ministerium den entsprechenden Erlass zur „Arbeit in der Ganztagsschule" überarbeitet. Die Ganztagsschulen und die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung im Land sind über die Änderungen bereits informiert worden. Denn die Einführung zusätzlicher Abholzeiten erfordert zunächst eine pädagogische und organisatorische Vorbereitung durch die Schulen.
„Die Flexibilisierung der Abholzeiten ist für die Ganztagsschule eine große Chance, das pädagogische Konzept kontinuierlich weiterzuentwickeln und zu differenzieren", sagte die Ministerin weiter. Grundsätzlich sollte das Ganztagsangebot dabei auch in Zukunft so konzipiert werden, dass es für alle Kinder und Jugendlichen geeignet ist - unabhängig von ihren Kompetenzen, ihrem Entwicklungsstand, ihrer Herkunft oder ihrem Geschlecht.
Es liegt in der Eigenverantwortlichkeit der Schulen, ob die Anmeldung der Schülerin oder des Schülers zu der weiteren Abholzeit entweder für ein halbes oder ein ganzes Schuljahr verbindlich sein soll. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung aufgrund weiterer Abholzeiten besteht nicht.