Region. Viele Schüler nutzen die Schulferien oder ihre Freizeit, um ihr Taschengeld mit einem Minijob aufzubessern. Geht ihre Anstellung über eine kurzfristige Beschäftigung hinaus, sollten sie unbedingt die Rentenversicherungspflicht in Erwägung ziehen und diese nicht vorschnell ablehnen. Welche Vorteile sich daraus ergeben und was Schüler und Eltern zudem wissen sollten, erklärt der Sozialverband Deutschland (SoVD) in Hannover.
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Arbeiten Schüler über eine kurzfristige Beschäftigung hinaus in einem Minijob, besteht für diesen in der Rentenversicherung eine Versicherungspflicht. Allerdings ist es möglich, sich als Arbeitnehmer davon befreien zu lassen. „Leider bestärken Arbeitgeber junge Arbeitskräfte oft vorschnell darin, einen solchen Befreiungsantrag zu stellen. Informationen darüber, welche Vorteile eine Rentenversicherungspflicht im Minijob hat, bekommen die Jugendlichen häufig gar nicht“, kritisiert SoVD-Berater Matthias Muik aus Hannover.
Schüler zahlen einen Eigenanteil von 3,6 Prozent. „Bei 520 Euro sind das 18,72 Euro im Monat. Wir raten jungen Menschen, diesen Beitrag einzuzahlen, denn die Arbeit im Minijob wird bei den Versicherungszeiten für die Alters-, aber auch bei einer Erwerbsminderungsrente berücksichtigt und wirkt sich zudem positiv auf die Höhe der Rente aus. Außerdem ist die Beitragszeit für Rehabilitationsleistungen relevant“, so Muik.
Gut zu wissen: Eine Beschäftigung gilt nicht mehr als kurzfristig, wenn innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 90 Kalendertage beziehungsweise 70 Arbeitstage gearbeitet wird und ist dann grundsätzlich versicherungspflichtig. „Der Minijob muss nicht zwingend durchgängig ausgeübt werden. Bei mehreren kürzeren Beschäftigungen, zum Beispiel in verschiedenen Schulferien, werden die Zeiten addiert“, informiert Muik.
Für Fragen zu diesem oder anderen Rententhemen stehen die Berater des SoVD in Hannover zur Verfügung. Der Verband kann sowohl telefonisch als auch per E-Mail kontaktiert werden: (0511 / 70148-21) oder info.hannover@sovd-nds.de.