Mitführverbot am Hauptbahnhof - Waffen und gefährliche Gegenstände tabu

Hannover. Körperverletzungsdelikte mittels Waffen und anderer gefährlicher Werkzeuge, insbesondere Messer, sind deutlich in der bundespolizeilichen Lage präsent und beeinflussen damit die Sicherheit von Bahnbenutzern sowie der Bevölkerung..

Gerade in Bahnhöfen und in Zügen ergeben sich häufig auch aus banalen Streitigkeiten Auseinandersetzungen. Beim Mitführen von Messern oder anderen Waffen können diese schnell unter den Beteiligten zum Einsatz kommen, was zu lebensbedrohlichen Verletzungen führen kann.

Die Bundespolizei hat am Hauptbahnhof Hannover hinsichtlich mitgeführter und eingesetzter Messer sowie sonstiger gefährlicher Gegenstände maßgebliche Feststellungen machen können.

Oftmals werden bei polizeilichen Maßnahmen oder Überprüfungen griffbereite Messer oder andere Gegenstände aufgefunden. Diese können insbesondere auch unter Alkoholgenuss wegen der enthemmenden Wirkung schneller eingesetzt werden.

In der Langzeitbetrachtung traten derartige Gewaltdelikte speziell in den Abend- und Nachtstunden und an den Wochenenden auf. Vor diesem Hintergrund hat die Bundespolizei für den Zeitraum vom 11. August bis einschließlich zum 11. September 2023 eine temporäre Allgemeinverfügung für den Hauptbahnhof Hannover, die sich auf ein Mitführverbot von gefährlichen Werkzeugen, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messern aller Art bezieht, erlassen. Wochentags gilt die Allgemeinverfügung in der Zeit von 18 Uhr bis 2 Uhr und an den Wochenenden durchgängig in der Zeit von Freitag, 18 Uhr bis Montag, 2 Uhr.

Der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst in dem oben genannten Zeitraum den gesamten Gebäudeteil des Hannoveraner Hauptbahnhofes (siehe Skizze).

Das Mitführverbot gilt für alle Personen, die sich während des Gültigkeitszeitraumes im Hauptbahnhof Hannover aufhalten bzw. diesen betreten.

Ausnahmen sind der beigefügten Anlage zu entnehmen.

Neben Messern aller Art, wie bspw. ein Taschenmesser oder Obstmesser, sind auch andere Gegenstände wie z.B. Pfeffersprays und Teleskopschlagstöcke verboten, die als gefährliche Gegenstände eingesetzt werden können. Weitere verbotene Gegenstände sind in der beigefügten Anlage aufgeführt.

Unabhängig von einem möglichen Straf-/ Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Waffengesetz (WaffG) ist auch ein Zwangsgeld bei uneinsichtigen Personen möglich. Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote können einen Platzverweis, ein Bahnhofsverbot (Hausverbot) oder auch einen zukünftigen Beförderungsausschluss nach sich ziehen. Die Einhaltung dieser Ordnungsverfügung wird durch Einsatzkräfte der Bundespolizei überwacht.

Weitere Bestimmungen bzw. Ausnahmen vom Verbot, können der als PDF -Dokument angefügten Allgemeinverfügung dieser Pressemitteilung und zudem auch auf der Homepage der Bundespolizei (www.bundespolizei.de) eingesehen werden.

Ergänzend informiert die Bundespolizei:

- Das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit unterliegt waffenrechtlichen Bestimmungen und ist gegebenenfalls verboten bzw. bedarf einer behördlichen Erlaubnis (z.B. Verbot des Führens von Einhandmessern, Kleiner Waffenschein für Schreckschuss-, Reiz-, und Signalwaffen).

- Waffen, auch die zur Selbstverteidigung gedacht sind, bieten trügerische Sicherheit. Sie können die eigene Risikobereitschaft erhöhen, zur Gewalteskalation beitragen und zu einer Schadensvergrößerung führen.

- Waffenträger vernachlässigen in der Regel deeskalierende Techniken und Kommunikationsstrategien, die zu einer Beruhigung der Situation beitragen können.

- Waffen erschweren Helfern und der Polizei zu erkennen, wer Täter und wer Opfer ist.

- Die Waffe kann im ungünstigsten Fall abgenommen und gegen den Träger selbst eingesetzt werden.

- Der Einsatz von Waffen führt schnell zu lebensbedrohlichen Verletzungen und kann erhebliche strafrechtliche und finanzielle Folgen haben.

Eine Alternative bietet z.B. ein sogenannter Schrillalarm (oder Taschenalarm), insbesondere dann, wenn sich noch weitere Personen im Umfeld aufhalten. Denn mit dem Auslösen des Alarms erklingt ein lauter schriller Ton, der Umstehende auf das Geschehen aufmerksam macht. Ziel ist, dass der Täter angesichts möglicher Zeugen von der Tat ablässt.