Region. Der Zuschuss beträgt 33 Euro pro Tier. Antrags- und Bewilligungsbehörde ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Das Land Niedersachsen unterstützt Schaf- und Ziegenhaltende 2022 wieder mit einer Prämie. Die Antragsphase startet am 1. April und endet am 31. Mai 2022. Die notwendigen Antragsunterlagen veröffentlicht die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) am 31. März unter bit.ly/schafprämie22. Herden von mindestens zehn Tieren können in den Genuss der Förderung kommen. Der Zuschuss beträgt 33 Euro pro Tier. Die Zuwendung der Anträge soll voraussichtlich im Dezember 2022 erfolgen..
Gefördert wird die Haltung von Schafen und Ziegen, die zum Stichtag 3. Januar über neun Monate alt sind. Der Nachweis der Tieranzahl erfolgt über den Bescheid der Niedersächsischen Tierseuchenkasse sowie die gesetzlich vorgeschriebene Stichtagsmeldung nach der Viehverkehrsverordnung der HI-Tier. Zudem müssen die Tiere, für die eine Förderung beantragt wird, während des Zeitraums vom 1. April bis 31. Oktober ununterbrochen im Betrieb gehalten werden und mindestens 120 Tage Zugang zu Weideflächen haben. Tiere mit ganzjähriger Haltung im Stall sind von der Förderung ausgeschlossen.
Die Förderung unterliegt der sogenannten De-minimis-Regelung, das heißt, bei 200 Tieren ist die durch die EU vorgegebene Obergrenze der Förderung pro Betrieb erreicht. Antragstellende müssen daher eine De-minimis-Erklärung ausfüllen. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt, der Zuwendungshöchstbetrag beträgt gemäß geltender De-minimis-Regelung pro Betrieb 20.000 Euro innerhalb von drei Jahren. Antrags- und Bewilligungsbehörde ist die LWK.
Im vergangenen Kalenderjahr konnten aufgrund der zum 22. Juli 2021 in Kraft getretenen Richtlinie ab dem 1. September 2021 zum ersten Mal Zuwendungen gestellt werden. Antragsberechtigt sind Tierhaltende in Niedersachsen. Abweichend von der Regelung in 2021 gilt die Antragsberechtigung für das Förderjahr 2022 nicht ausschließlich für niedersächsische Betriebe, die in Niedersachsen steuerlich veranlagt werden, sondern auch für Betriebe aus anderen Bundesländern, die ihre Schafe und/oder Ziegen während des Haltungszeitraumes nachweislich auf niedersächsischen Flächen halten, Beiträge zur Tierseuchenkasse in Niedersachsen entrichten sowie die gesetzlichen Verpflichtungen nach der Viehverkehrsverordnung einhalten. Die Antragsberechtigung für Betriebe aus anderen Bundesländern gelten in Niedersachsen jedoch nicht, wenn diese in ihrem Bundesland Förderungen erhalten oder erhalten könnten.