Berenbostel. In der Straße Im Rehwinkel konnten Polizeibeamte am Samstagabend gegen 21.20 Uhr einen 50-jährigen Garbsener mit seinem E-Scooter stoppen. Dieser war sichtlich alkoholisiert und pustete 3,2 Promille vor Ort. Dem Fahrer wurde eine Blutprobe entnommen und die Weiterfahrt wurde untersagt. Im Anschluss wurde der Fahrer entlassen.
Dieser muss sich nun wegen Trunkenheit im Verkehr verantworten..
Folgende Promillegrenzen gelten für Elektroroller-Fahrer:
Für Elektroroller-Fahrer gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Das heißt, wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine
Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid: in aller Regel sind das 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg. Eine Straftat liegt vor, wenn der Fahrer trotz einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille mit dem E-Scooter unterwegs ist. Von einer Straftat kann aber auch schon ab 0,3 Promille die Rede sein, wenn der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt. Wichtig: Für Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gelten 0,0 Promille – sie dürfen also unter Alkoholeinfluss überhaupt nicht hinter den Roller-Lenker.