Laatzen. Sämtliche Fahrbahnen und Fußgängerüberwege in Laatzen, die der städtische Betriebshof im Sommer kehrt, befreit auch der Winterdienst im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht von Schnee und Glätte. Bei diesen Einsätzen werden die Straßen grundsätzlich in der Reihenfolge ihrer verkehrsmäßigen Bedeutung angefahren. Es gilt: Hauptstraßen vor Anlieger- und Nebenstraßen..
Für den Winterdienst auf Gehwegen sind im Stadtgebiet die Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke verantwortlich. Wird in einer Straße keine maschinelle Straßenreinigung durchgeführt, sind die Anlieger hier zusätzlich zu den Geh- und Radwegen auch für den Winterdienst auf der Fahrbahn zuständig. Hier besteht Streu- und Räumpflicht.
Die Stadt weist darauf hin, dass zur Beseitigung von Schnee und Eis ausschließlich umwelt-verträgliche Mittel wie beispielsweise Splitt oder Sand verwendet werden dürfen. Die Anwendung von Streusalz ist nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa dann, wenn sich die Glätte nicht mit anderen Mitteln ausreichend beseitigen lässt oder besonders gefährliche Stellen, wie Treppen, Rampen, Brückenaufgänge oder starke Gefällestrecken von Glatteis zu befreien sind.
Bei Schneefall oder Eisglätte über Nacht, muss mit dem Schneeräumen oder dem Streuen werktags ab 7 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 9 Uhr begonnen werden. Bei Dauerschnee-fall ist bis 22 Uhr in angemessenen Zeitabständen zu streuen und zu räumen. Dabei sind die Gehwege sowie die gemeinsamen Rad- und Gehwege mit einer Breite unter 1,5 Metern voll-ständig, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,5 Metern freizuhalten. Ist kein Gehweg vorhanden, so ist ein Streifen von mindestens 1,50 Metern Breite neben der Fahrbahn oder, dort wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn von Schnee und Eis zu befreien. Auch die Einlaufschächte der Kanalisation und Hydrantendeckel sind schnee- und eisfrei zu halten.