Hannover. Am Dienstag kam es um kurz nach 4 Uhr im Hauptbahnhof Hannover zu bizarren Szenen einer Bedrohung, als ein 30-Jähriger eine Schreckschusspistole aus seiner Hosentasche zog und einen 23-Jährigen aus Peine damit bedrohte. Ereignet hatte sich die Situation nach Streitigkeiten über die Nutzung des öffentlichen Klaviers im Personentunnel des Hauptbahnhofs..
Der Geschädigte suchte unmittelbar nach der Bedrohung die Wache der Bundespolizeiinspektion Hannover auf. Nach Bekanntwerden des Vorfalls eilten sofort mehrere Bundespolizisten zum Tatort und trafen dort auf den immer noch am Klavier sitzenden Beschuldigten. Mit gezogener Dienstwaffe forderten die Beamten den Mann auf, sich auf den Boden zu legen. Dieser kooperierte und befolgte die polizeilichen Anordnungen. Bei der Festnahme entdeckten die Beamten die geführte Waffe, welche sich als Schreckschusspistole entpuppte, in seiner Hosentasche.
Anschließend wurde der Mann der Wache zugeführt. Dort erfolgte eine gründliche Durchsuchung, bei der die Beamten zusätzlich ein Feuerzeug mit einem Hakenkreuz-Aufdruck feststellten. Später eskalierte jedoch die Situation in den Zellen der Polizeidienststelle, als der anfangs noch kooperative Mann einen Beamten durch einen Tritt attackierte und alle Anwesenden mit dem Tode bedrohte.
Der Beamte blieb unverletzt. Anschließend randalierte der 30-Jährige im Inneren der Zelle, sodass ihm Hand- und Fußfesseln angelegt werden mussten.
Nach Schilderung der Umstände ordnete daraufhin das Amtsgericht Hannover eine Blutentnahme sowie eine Wohnungsdurchsuchung bei dem 30-Jährigen an. Wenige Tage zuvor war der Mann bereits wegen Bedrohung mit einer Schusswaffe strafrechtlich in Erscheinung getreten. Bei der Durchsuchung der Wohnung entdeckten die Beamten zwar keine weiteren Waffen, allerdings zwei verbotene Knallkörper (Böller) sowie ein Paar gestohlene Kfz.-Kennzeichen. Am Vormittag ordnete dann das Amtsgericht die zwangsweise Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung an. Gegen den 30-Jährigen ermittelt die Bundespolizei nun wegen Bedrohung in zwei Fällen, Beleidigung, dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie des tätlichen Angriffs und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.