Region. Mit Urteil vom 13. April hat das Amtsgericht Hannover entschieden, dass es sich bei alkoholischen Getränken nicht um eine Erfrischung im Sinne der sog. Fluggastrechteverordnung handelt. Ihren „Aperol Spritz" müssen die Kläger daher selbst zahlen. .
Nach den Vorschriften der Fluggastrechteverordnung hat ein Luftfahrunternehmen den Fluggästen im Falle der Annullierung oder großen Verspätung eines Fluges „Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit" anzubieten.
Im Streitfall hatten die Kläger einen Hinflug von Hannover über London nach Miami sowie einen Rückflug von Miami über New York und London nach Hannover gebucht. Der Hinflug erreichte den Zielort mit einer Verspätung von über drei Stunden. Der Rückflug wurde annulliert und die Kläger ersatzweise über Madrid nach Hamburg befördert. Von dort fuhren sie mit der Bahn nach Hannover, dem ursprünglichen Zielort, wo sie mit einer Verspätung von viereinhalb Stunden eintrafen. Neben Ausgleichs-, Entschädigung- und Schadensersatzansprüchen wegen der Flugverspätung und -annullierung wollten die Kläger mit ihrer Klage auch die Erstattung der Kosten für die Verpflegung bei Zwischenaufenthalten in Madrid in Höhe von 20,80 Euro sowie London in Höhe von 88 Euro erstattet bekommen. Zwischen den Parteien war streitig, ob die alkoholischen Getränke, die einer der Kläger in London bezahlte, nämlich zwei „Aperol Spritz" zum Preis von 15 Pfund Sterling von der Beklagten zu erstatten sind.
Insoweit hat das Gericht in den Entscheidungsgründen Folgendes ausgeführt:
Der Anspruch der Kläger auf Erstattung der Verpflegungskosten ergibt sich aus der Fluggastrechteverordnung. Danach hat das ausführende Luftfahrunternehmen im Falle der Annullierung / großen Verspätung „Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit" anzubieten. Die Kläger konnten sich, nachdem die Fluggesellschaft dieses Angebot unstreitig nicht selbst erbracht hat, am Flughafen auf Kosten der Beklagten selbst diese Verpflegung besorgen.
Allerdings sind von „Erfrischungen" im Sinne der Verordnung nach Auffassung des Gerichts keine alkoholischen Getränke umfasst, so dass die verzehrten zwei „Aperol Spritz", bei denen es sich nach unwidersprochen gebliebenem Beklagtenvortrag um alkoholische Getränke handelte, nicht von der Beklagten zu ersetzen sind. Der Wortlaut „Erfrischung" verbietet es nach Auffassung des angerufenen Gerichts, alkoholische Getränke, deren Wirkung im Regelfall gegenteilig sein dürfte, hierunter zu subsumieren. Ob es sich bei dem weiter auf dem zur Bezifferung des Verpflegungsanspruchs vorgelegten Kassenzettel aufgeführten „2 Camden Hells" ebenfalls um alkoholische Getränke handelt, hat das Gericht nicht zu prüfen, nachdem dies von den Parteien in dieser Form jedenfalls nicht vorgetragen worden ist. Soweit es sich ggf. um sog. „Craft-Beer" handeln könnte, wäre ja auch denkbar, dass es sich um alkoholfreies Bier handelt, was nach Auffassung des Gerichts sehr wohl als „Erfrischung" durchginge.
Den Verpflegungskosten sind also 15 englische Pfund = 17,67 Euro abzuziehen und die Klage insoweit abzuweisen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.