Region.
Allgemeinverfügung der Region Hannover über kontaktreduzierende Maßnahmen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) und der Einstellung des Betriebs von Einrichtungen der Tagespflege i.S.v. § 2 Abs. 7 NuWG anlässlich der Eindämmung der Atemwegserkrankung „COVID-19“ durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 (im Folgenden „Sars-CoV-2“)
Die Region Hannover erlässt gemäß §§ 28 Abs. 1 S. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 3 Abs. 3 NKomVG iVm § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD folgende
I. Allgemeinverfügung:
Für das gesamte Gebiet der Region Hannover wird folgendes angeordnet:
1. Alle Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen müssen folgende Maßnahmen ergreifen:
a) Besuchs- und Betretungsverbote sind auszusprechen.
Ausgenommen von den Besuchsverboten sind Besuche von werdenden Vätern, von Vätern von Neugeborenen, von Eltern und Sorgeberechtigten von Kindern auf Kinderstationen und Besuche enger Angehöriger von Palliativpatienten. Wenn medizinisch oder ethisch-sozial vertretbar, sind die Besuche bei erwachsenen Patienten zeitlich zu beschränken. Ausnahmen können zudem im Einzelfall für Seelsorger oder Urkundspersonen unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln zugelassen werden.
b) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.
c) Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen,
Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.
Die Einhaltung der o.g. Maßnahmen ist von den Einrichtungen zu überwachen.
2. Alle Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 NuWG müssen folgende Maßnahmen ergreifen:
a) Besuchs- und Betretungsverbote sind auszusprechen.
Ausgenommen von diesen Besuchsverboten sind nahestehende Personen von palliativmedizinisch versorgten Bewohnerinnen und Bewohnern. Ausnahmen können zudem im Einzelfall für Seelsorger oder Urkundspersonen unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln zugelassen werden.
Die behandelnden Ärzte und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt.
b) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen sind für Besucherinnen und Besucher zu schließen.
c) Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen,
Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.
Die Einhaltung der o.g. Maßnahmen ist von den Einrichtungen zu überwachen.
3. Der Betrieb aller Einrichtungen der Tagespflege nach § 2 Absatz 7 NuWG wird untersagt.
Ausgenommen von dieser Untersagung ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen. Die Notbetreuung ist auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Die Notbetreuung dient dazu, ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, deren Familienangehörige, die im Übrigen die Pflege wahrnehmen, in sog. kritischen Infrastrukturen tätig sind.
Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:
- Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich,
- Beschäftigte insbesondere im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr,
- Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und
vergleichbare Bereiche,
- Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen,
- Beschäftigte im Bereich der Daseinsvorsorge (insbesondere der Wasser-, Strom- und Gasversorgung),
- Beschäftigte im Bereich der Lebensmittelversorgung (Lebensmittelproduktion und -verarbeitung sowie Lebensmittelhandel)
- Beschäftigte im Bereich der Informationstechnik und Telekommunikation
- Beschäftigte im Bereich des Finanzwesens (Bargeldversorgung, kartengestützte Zahlungsverkehr, konventioneller Zahlungsverkehr)
- Beschäftigte, die zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung in Einrichtungen der Tagespflege nach § 2 Abs. 7 NuWG, in Schulen und in Kindertageseinrichtungen benötigt werden.
Ausgenommen ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen (etwa drohende Kündigung, erheblicher Verdienstausfall).
4. Diese Anordnungen gelten zunächst bis einschließlich 18. April 2020.
Eine Verlängerung ist möglich.
Die in meiner Allgemeinverfügung vom 12.03.2020 bezüglich des Umgangs mit Reiserückkehrern aus Risikogebieten getroffenen Anordnungen gelten weiterhin.