Region.
Schließung von Restaurants, Speisegaststätten und Mensen
Fachaufsichtliche Weisung
Bezug: Runderlasse des MS vom 16.03.2020, (Einschränkung sozialer Kontakte) und 17.03.2020, AZ: 401.41609-11-3 (Übernachtungen, Gaststätten, Restaurants)
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit den Bezugserlassen wurden Mindestanforderungen zur Einschränkung sozialer
Kontakte fachaufsichtlich vorgegeben und die am 16.03.2020 vereinbarten Leitlinien der
Regierungschefs der Bundesländer und der Bundesregierung zum einheitlichen Vorgehen
zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der
Corona-Epidemie für Niedersachsen umgesetzt.
Ergänzend hierzu ergeht gem. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 NGöGD vom 24. März
2006 zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 auf der Grundlage des
§ 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz folgende fachaufsichtliche Weisung:
1. Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbisse und Mensen und
dergleichen sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
2. Es gelten folgende Ausnahmen:
2.a) die in Nr. 1 genannten Betriebe dürfen Leistungen, den Verkauf von Speisen
und Getränken, im Rahmen eines Außerhausverkaufs für den täglichen Bedarf
nach telefonischer oder elektronischer Bestellung erbringen,
2b) gleiches gilt für entsprechende gastronomische Lieferdienste.
3. Der Verzehr ist innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu diesen Betrieben
unzulässig.
4. Aus hygienischen Gründen ist eine bargeldlose Bezahlung dringend zu
empfehlen.
Diese Weisung gilt ab sofort bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine
Verlängerung ist möglich.
Ich weise Sie an, eine entsprechende Allgemeinverfügung zu verkünden. Soweit aufgrund
aktueller Gegebenheiten eine sofortige Wirksamkeit der Maßnahmen geboten ist, bitte ich
Einzelverfügungen zu erlassen.
Die zu erlassende Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG
sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.